und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 4 zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).