624 ff.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 verzichtete der Beschuldigte darauf, zum Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 24. August 2021 hiess die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten, C.________ als Zeuge zu befragen sowie die Übersetzungen seiner Chats in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 (pag. 31 bis 41) für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten, gut (pag. 633, Ziff. 3 und 4 des Beschlusses). Abgewiesen wurde hingegen sein Antrag, das Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 1. März 2017 (pag.