__ sei abzuweisen, ebenso jener, wonach das Protokoll der Einvernahme von F.________ vom 1. März 2017 für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten sei. Gutzuheissen sei hingegen der Antrag, die Übersetzungen der Chats des Beschuldigten in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 624 ff.).