3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 beantragte Rechtsanwältin B.________, es sei C.________ zu befragen. Weiter seien die Übersetzungen der Chats des Angeklagten in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 sowie das Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 1. März 2017 für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 612 ff.).