I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, und traf die weiteren Verfügungen (pag. 554 f., Ziff. II und III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).