Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 180 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.) Oberrichter Schmid, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. Februar 2021 (PEN 2020 107) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Februar 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo durch qualifiziert grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Be- rechtigung, schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zu einer Landesverweisung von drei Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 13'337.10 verurteilt (pag. 553, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, und traf die weiteren Verfügungen (pag. 554 f., Ziff. II und III des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 22. Fe- bruar 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 558). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. April 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung desselben Tages zugestellt (pag. 565 f. bzw. pag. 601 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 611 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Juni 2021 darauf, Anschlussberufung zu erklären und machte auch keine Gründe für ein Nichteintre- ten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 623 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 beantragte Rechtsanwältin B.________, es sei C.________ zu befragen. Weiter seien die Übersetzungen der Chats des Angeklagten in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 sowie das Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 1. März 2017 für unverwertbar zu er- klären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 612 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2021, es seien die Chats des Berufungsführers in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 (im Original enthalten auf der CD-Rom, pag. 30) durch eine im 2 Dolmetscherverzeichnis aufgeführte Person in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (pag. 623 f.). Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten führte sie mit entsprechender Begrün- dung aus, der Antrag auf Befragung von C.________ sei abzuweisen, ebenso je- ner, wonach das Protokoll der Einvernahme von F.________ vom 1. März 2017 für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten sowie danach zu vernichten sei. Gutzuheissen sei hingegen der Antrag, die Übersetzungen der Chats des Be- schuldigten in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 für unver- wertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahren unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 624 ff.). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 verzichtete der Beschuldigte darauf, zum Beweisan- trag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 24. August 2021 hiess die Kammer die Beweisanträge des Be- schuldigten, C.________ als Zeuge zu befragen sowie die Übersetzungen seiner Chats in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 (pag. 31 bis 41) für un- verwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten, gut (pag. 633, Ziff. 3 und 4 des Beschlusses). Abgewiesen wurde hingegen sein Antrag, das Einvernahmeprotokoll von F.________ vom 1. März 2017 (pag. 43 bis 46) für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahren unter Verschluss zu halten und danach zu ver- nichten (pag. 633, Ziff. 5 des Beschlusses). Gutgeheissen wurde ferner auch der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Übersetzung der Chats des Be- schuldigten in der Zeitspanne vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 (pag. 633, Ziff. 6 des Beschlusses). Mit Schreiben vom 26. August 2021 wurde durch die Verfahrensleitung die Über- setzung der Chats des Beschuldigten vom 1. März 2017 bis am 8. März 2017 an einen Übersetzer aus dem Dolmetscherverzeichnis der Justiz des Kantons Bern in Auftrag gegeben (pag. 635 ff.). Kopien der Übersetzungen wurden den Parteien mit Verfügung vom 30. August 2017 zugestellt (pag. 670 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 11. Februar 2022, sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 17. Februar 2022, eingeholt (pag. 699 ff. sowie pag. 705 ff.). Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS ________ ediert und es wurden ein ADMAS-Auszug, eine Urteilsliste der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland für die Jahre 2017 bis 2021 samt entsprechender Strafbefehle sowie aktuelle Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter D.________ und P.________ eingeholt (pag. 711 ff.). Sodann wurde eine Abklärung betreffend Kon- trollschilder ________ und ________ getätigt (pag. 749). Schliesslich wurde der hiervor erwähnte Übersetzer mit E-Mail vom 4. März 2022 gebeten, einen in der 3 Übersetzung vom 30. August 2021 fehlenden Satz nachträglich noch zu überset- zen, was dieser mit E-Mail vom 7. März 2022 tat (pag. 709 f.). Rechtsanwältin B.________ überreichte der Kammer anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vier Dokumente aus dem Zivilverfahren des Beschuldigten und G.________. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung vom 23. September 2021, eine Vereinbarung vom 19. Januar 2022 sowie um die Entscheide des Regi- onalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. September 2021 und vom 19. Januar 2022. Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten erkannt (pag. 794 ff.). Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Per- son sowie zur Sache einvernommen (pag. 762 ff.). Ebenfalls zur Sache einver- nommen wurde C.________ als Zeuge (pag. 759 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten auf die Anträge in der schriftlichen Beru- fungserklärung vom 17. Mai 2021, welche wie folgt lauteten (pag. 611): 1. Herr A.________ sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch: 1.1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt), angeblich begangen am 1. März 2017, auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo, 1.2. Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), an- geblich begangen am 1. März 2017, auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo vollumfänglich freizusprechen 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (S. 2, I.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 809 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 17.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügte wurde, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das beschlagnahmte iPhone 7 (IMEI ________) zurückzugeben sei. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehr- fach begangen am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und an- derswo durch 1. qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; 2. Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung. und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen 4 zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an- zuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (pag. 611). Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines Personenwa- gens ohne Berechtigung, gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, gegen die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung von drei Jahren und die damit verbundene Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) sowie gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten (alles pag. 553, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit ist Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe des beschlag- nahmten Gegenstands an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. I.1 und 2. (Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie we- gen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten) sowie Ziff. I.2. und III.4. (Verurteilung zu ei- ner fakultativen Landesverweisung von drei Jahren und Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem). Neu zu entscheiden ist auch über Ziff. I.3. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. II. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. III.2. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil) und Ziff. III.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 7. Februar 2020 Folgendes vorge- worfen (pag. 362 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 01.03.2017, ca. 15:30 Uhr bis ca. 15:40 Uhr auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo, im Einzelnen: 1.1 durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Raserdelikt),  indem der Beschuldigte bei seiner Fahrt mit dem von ihm gelenkten Personenwagen (AA.________ (Automarke), .________) auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 127 km/h einen Abstand von 12.6 m auf das vor ihm fahrende Fahrzeug (AB.________ (Automarke); Lenker: F.________) aufwies, was einen Nachfahrabstand von 0.36 Se- kunden ergibt,  indem der Beschuldigte, der dem Lenker des AB.________(Automarke) auf dem Über- holstreifen der Autobahn mit ungenügendem Abstand folgte, die Geschwindigkeit be- schleunigte, sobald der vom AB.________(Automarke) fahrende Fahrzeuglenker auf den Normalstreifen gewechselt hatte,  indem sich der Beschuldigte, nachdem der Lenker des AB.________(Automarke) auf den Normalstreifen wechselte, auf die gleiche Höhe mit dem AB.________(Automarke) begab und beide Fahrzeuglenker sodann ihre Personenwagen parallel stark beschleunigten und der Beschuldigte den Lenker des AB.________ (Automarke) sodann überholte, worauf der AB.________ (Automarke) Lenker umgehend hinter den Wagen des Beschuldigten auf die Überholspur wechselte und diesem mit zu geringem Nachfahrabstand folgte,  indem der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Personenwagen (AA.________(Automarke), .________) auf der Autobahn von D.________ in Richtung H.________ mit einer Geschwindigkeit von netto 151 km/h fuhr und dadurch die zulässi- ge, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 51 km/h überschritt,  indem der Beschuldigte, nachdem er im Tunnel wieder auf die Normalspur wechselte, vom AB.________ (Automarke) Lenker, welcher auf der Überholspur geblieben war, mit übersetzter Geschwindigkeit (über 160 km/h) überholt wurde und der Beschuldigte in der Folge den AB.________ (Automarke) Lenker auf der rechten Spur einholte und rechts überholte,  indem der Beschuldigte sämtliche erwähnten Fahrmanöver mit überhöhter Geschwindig- keit, trotz regen Verkehrsaufkommens, teilweise in einem Tunnel und auf nicht gerader Strecke durchführte, das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder mit Todesfolge schuf bzw. dieses zumindest in Kauf nahm, (eventualiter: Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn; Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Rechtsü- berholen; Art. 90 Abs. 2 SVG), 6 1.2 durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (trotz entzogenen Führerauswei- ses), begangen am 01.03.2017 in D.________ und anderswo, indem der Beschuldigte einen Personenwagen lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 18.02.2014 auf unbestimmte Dauer entzogen worden war. 6.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, ist vorliegend unbestritten, dass mit dem Fahrzeug AA.________(Automarke) mit dem Kennzeichen .________, eingelöst auf I.________, am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ bzw. anderswo zwischen ca. 15:30 Uhr und 15:40 Uhr die angeklagten Widerhandlungen begangen wurden. Dazu kann auf die Auf- nahme der Polizei (DVD pag. 18) sowie die damit übereinstimmenden Aussagen von F.________ (pag. 33 Z. 29 ff.) verwiesen werden. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit nicht berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, zum Tatzeitpunkt der Lenker des AA.________(Automarke) gewesen zu sein und damit die angeklagten Widerhand- lungen begangen zu haben (pag. 581, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; vgl. auch pag. 780 [oberinstanzliches Plädoyer Verteidigung] und pag. 786 [oberinstanzliches Plädoyer Generalstaatsanwaltschaft]). 7. Beweiswürdigung 7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 580 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Beweismittel 7.2.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, mithin den Polizeirapport vom 6. Ju- li 2017 inkl. Sat-Speed-Video, die Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten sowie die Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschuldigten korrekt und ausführ- lich wiedergegeben; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 573 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest was folgt: Gemäss Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten chattete dieser mit sei- nem Bruder I.________ am 1. März 2017 unter anderem wie folgt (vgl. pag. 652 f. sowie pag. 710): 16:21 Uhr an I.________: Bei Gott Bruder, jetzt bin ich bei uns beim Parkplatz, Hahahah 17.39 Uhr von I.________: Has du es geschafft 17:46 Uhr an I.________: Den J.________ haben sie soeben mitgenommen 17:46 Uhr an I.________: Scheisssseeee 7 17:46 Uhr an I.________: Was haben sie dir gesagt??? 18:31 Uhr an I.________: Den Schlüssel des AA.________ (Automarke) habe ich in unserem Brief- kasten gelegt Bruder 18:41 Uhr von I.________: Ok Bruder 18:41 Uhr an I.________: Falls sie dir etwas sagen, hast du zumindest den Schlüssel… 18:42 Uhr an J.________: Ist das Radar oder hat jemand geredet? Am 7. März 2017 schrieb der Beschuldigte sodann Folgendes an eine Person na- mens «K.________» (pag. 644 bzw. pag. 656): 18:51 Uhr an K.________:Sie können mir nichts antun 18:51 Uhr an K.________:I bis nid gsi 18:51 Uhr an K.________:Bi in P.________ dene gsii 18:52 Uhr an K.________:Und anderi frage hani nid zbeantworte 18:52 Uhr an K.________:Sauto isch nid mir Und schliesslich erhielt der Beschuldigte am 8. März 2017 folgende Nachricht, wo- bei nicht eruiert werden konnte, wer deren Absender war (pag. 646 bzw. pag. 658): 13:11 Uhr: Viel Glück, Bruder. Mach dir keine Sorgen, sie können dir nichts anhaben. Schau zuerst, was sie dir sagen und was sie in der Hand haben. Ich glaube aber, dass sie nichts in der Hand haben. Gut, Bruder, wenn ich nichts höre, rufe ich ihn/sie an. Der Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass dieser am 1. März 2017 ab 15:00 Uhr regelmässig telefonierte. Von 15:31 Uhr (in D.________) bis 16:11 Uhr (in L.________) gibt es hingegen keine Telefonate mehr. Um 16:21 Uhr schrieb der Beschuldigte die oben erwähnte Nachricht an seinen Bruder I.________, wonach er [der Beschuldigte] auf dem Parkplatz sei. Um 17:46 Uhr schrieb der Beschuldigte, dass die Polizei J.________ mitgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte gemäss Antennenstandort am ________ in M.________ (pag. 42). 7.2.2 Subjektive Beweismittel Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls vollumfänglich auf die erstinstanzli- che Urteilsbegründung verwiesen werden. Die Vorinstanz gab die Aussagen der befragten Personen, namentlich jene des Beschuldigten, von F.________ sowie jene von I.________, J.________ und N.________ umfassend und korrekt wieder (pag. 574 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird an dieser Stelle verzichtet (pag. 759 ff.). Sofern entscheidrelevant, wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7.3 Würdigung der Kammer Die Vorinstanz führte in ihrer konkreten Würdigung vorab zutreffend aus, aus den Aussagen der Brüder ________ ergebe sich, dass sich der 8 AA.________(Automarke) im fraglichen Zeitraum vom März 2017 regelmässig auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Familie ________ in L.________ befunden ha- be und aufgrund der im AA.________(Automarke) aufgefundenen Parkbussen häu- fig an der ________ (Strasse) in D.________ parkiert gewesen sei. Im März 2017 hätten die vier Brüder ________ sowie deren Eltern in verschiedenen Wohnungen im gleichen Haus an der ________ (Strasse) in L.________ gewohnt. Der Be- schuldigte sei seit der vorgeworfenen Tathandlung zu seiner Freundin gezogen und wohne nun mit ihr sowie mit den gemeinsamen Kindern an der ________(Strasse) 50 in D.________. Die in der Nähe dieser Strasse ausgestellten Parkbussen, die im AA.________(Automarke) aufgefunden worden seien, würden darauf hindeuten, dass der Beschuldigte öfters mit diesem Fahrzeug zu seiner Freundin gefahren sei. Gemäss Aussagen der Brüder sei im Jahr 2017 untereinander ein gutes Verhältnis gepflegt worden. Insbesondere seien die Wohnungstüren zumindest tagsüber nicht abgeschlossen worden. Die Schlüssel zum AA.________(Automarke) habe I.________ bei sich in der Wohnung am Schlüsselbrett aufgehängt gehabt. Gemäss Aussagen von I.________, J.________ und N.________ hätten zu dieser Wohnung und somit zu den Autoschlüsseln sämtliche Brüder Zugang gehabt. Die jüngeren Brüder würden zudem untereinander Fahrzeuge tauschen, wobei meis- tens vorher gefragt werde. Gemäss Aussagen von N.________ fahre der Beschul- digte häufig den AA.________(Automarke) von I.________ (pag. 582, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ist – trotz des Umstands, dass durch die Polizei keine Identifikati- on des Fahrers des AA.________(Automarke) erfolgen konnte – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen und mit der Vorinstanz erstellt, dass es der Beschul- digte war, welcher am 1. März 2017 den AA.________(Automarke) auf der Auto- bahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo fuhr und damit die an- geklagten Widerhandlungen beging. In erster Linie ist dafür auf die Antennenstandorte des Beschuldigten zu verweisen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, bewegte sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt exakt entlang der Strecke von D.________ nach E.________. Wäre er nicht der Fahrer des fraglichen AA.________(Automarke) gewesen, würde dies bedeuten, dass eine andere Person praktisch die gleiche Strecke (inkl. Umweg via D.________) zur praktisch gleichen Zeit mit diesem AA.________(Automarke) zurückgelegt hätte, was der Kammer als höchst unwahrscheinlich erscheint. Um 15:00 Uhr telefonierte der Beschuldigte zudem noch regelmässig. Von 15:31 Uhr (gemäss Antennenstandort in D.________, pag. 42) bis 16:11 Uhr (gemäss Anten- nenstandort in L.________, pag. 42) gab es hingegen keine Telefonate, was sich mit dem Tatzeitpunkt genauestens deckt (15:30 Uhr bis 15:40 Uhr). Der Schluss, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit am Steuer sass und deshalb nicht telefonierte bzw. telefonieren konnte, liegt – insbesondere mit Blick auf die nachfolgenden Er- wägungen – nahe. Denn bereits um 16:21 Uhr meldete er seinem Bruder I.________, er stehe auf dem Parkplatz [an der ________(Strasse) in L.________] (pag. 42). Weiter sprechen die widersprüchlichen, absurden und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten dafür, dass er am 1. März 2017 mit dem 9 AA.________(Automarke) seines Bruders unterwegs war und damit die angeklag- ten Widerhandlungen beging. Der Beschuldigte konnte erst am 8. März 2017, mithin sieben Tage nach dem Vor- fall, erstmals von der Polizei befragt werden (pag. 95 ff.). Auf Frage, ob er wisse, worum es gehe, antwortete er, er wisse es so «ungefähr, ein wenig schon». Seine Brüder seien in Untersuchungshaft. Kleinwenig habe er mitbekommen. Kleinwenig habe er mit seinen Brüdern gesprochen (pag. 96 Z. 30 ff.). Bereits zu diesem Zeit- punkt wusste der Beschuldigte allerdings genau, weswegen er zur Einvernahme aufgeboten wurde, was sich einerseits aus seinen vor dem 8. März 2017 verschick- ten Nachrichten an seinen Bruder I.________ bzw. an seinen Kollegen K.________ ergibt, sich andererseits aber auch aus der Vollmacht von Rechtsanwältin O.________, welche den Beschuldigten an die Ersteinvernahme vom 8. März 2017 begleitete, ableiten lässt, wo als Betreff «Strafverfahren in D.________» angege- ben wurde (pag. 321). Auf Frage, wo er sich am Nachmittag des 1. März 2017 auf- gehalten habe, gab der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, er sei alleine in der Stadt P.________ gewesen, mit dem Bus. Er sei etwas trinken gegangen, im Manor zuoberst. Er sei einfach in der Stadt unterwegs und spazieren gewesen, dies ca. um 14:30 Uhr (pag. 96 f. Z. 52 ff.). Nach 16:00 Uhr sei er nach Hause gegangen in sein Zimmer und um 19:30 Uhr wieder hinausgegangen, um in M.________ einen Kebab zu essen. Ein Kollege habe ihn danach abgeholt, den Namen wolle er nicht sagen. Sie seien anschliessend mit dessen Auto in Richtung Q.________ gefahren. Auf Vorhalt, wonach er anlässlich des Telefonats mit dem Polizisten [Anm. Kammer: Der Beschuldigte wurde am 1. März 2017, 21:00 Uhr, von der Polizei telefonisch kontaktiert] angegeben habe, er sei in R.________, gab der Beschuldigte an, er sei in der Nähe von R.________ gewesen (pag. 99 f. Z. 204 ff.). Rund drei Monate später, mithin am 29. Juni 2017, erfolgte die zweite Einvernahme mit dem Beschuldigten, anlässlich welcher er vor allem mit «keine Ahnung» sowie «sage nichts dazu» auf die gestellten Fragen antwortete (pag. 101 ff.). Zur Frage, wieso er am 1. März 2017 um 18:31 Uhr seinem Bruder I.________ geschrieben habe, er habe den Schlüssel des AA.________(Automarke) im Briefkasten depo- niert, wollte der Beschuldigte keine Aussage machen. Vielleicht habe er etwas aus dem Auto genommen, er wisse es aber nicht. Er glaube, er habe das letzte Mal schon gesagt, dass er Gegenstände in diesem Auto habe, die er ab und zu verges- se und dann holen müsse (pag. 104 Z. 107 ff.). Auf Vorhalt, wonach er sich bei sei- nem Bruder J.________ vergewissert habe, ob es sich um einen Radar gehandelt oder ob jemand geredet habe, gab der Beschuldigte an, er mache keine Aussage, er wisse es nicht. Auf Frage, ob er habe wissen wollen, was abgelaufen sei und was das heisse, führte der Beschuldigte aus, er habe wissen wollen, wieso die Po- lizei zu Hause bei ihm [seinem Bruder, pag. 107 Z. 274] gewesen sei. Den Grund gehe die Polizei nichts an, deshalb habe er auch seinen Bruder und nicht die Poli- zei angerufen (pag. 104 Z. 136 ff.). Im Rahmen dieser zweiten Einvernahme wurde der Beschuldigte auch mit den Antennenstandorten seines Mobiltelefons konfron- tiert (pag. 105 Z. 152 f.). 10 Am 10. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte schliesslich ein drittes Mal einver- nommen. Zur Sache führte er aus, er sei von ca. 05:30 Uhr bis 14:00/14:30 Uhr bei der S.________ AG am Arbeiten gewesen. Anschliessend habe er mit einem Kol- legen eine Zigarette geraucht, habe sich umgezogen, mit den Arbeitskollegen ge- redet und sei dann nach Hause gegangen. Der Kollege heisse C.________ und sei aus T.________ bzw. der Gegend von T.________. Er habe ihn nach Hause ge- fahren, dies mit dessen weissen Volvo Kombi, mit dem er immer komme (pag. 114 f. Z. 177 ff.). Auf Frage, ob er mitbekommen habe, dass er gesucht worden sei, gab der Beschuldigte an, er habe einen Tag später einen Telefonanruf von einem Poli- zisten erhalten, dies sei um ca. 21:00 Uhr gewesen. Er habe zu dieser Zeit offene Bussen von rund CHF 18'000.00, nicht jedoch das Geld gehabt. Deshalb habe er sich logischerweise nicht bei der Polizei zeigen wollen. Er habe nicht einsitzen wol- len. Als er das Geld gehabt habe, sei er mit Frau O.________ bei der Polizei er- schienen, diese habe es schwarz auf weiss, dass das dann bezahlt worden sei. Seine grösste Sorge sei zu diesem Zeitpunkt das Geld gewesen. Er habe die CHF 18'000.00 vorher nicht gehabt. Er habe ja erst wieder begonnen zu arbeiten. Als er gewusst habe, dass er zur Polizei müsse, habe er gedacht, dass er sicher ein halbes Jahr einsitzen müsse. Da habe er das Geld auftreiben wollen (pag. 115 Z. 218 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs, wonach er anlässlich seiner Einvernah- me vom 8. März 2017 und entgegen seiner jetzigen Aussage angegeben habe, in P.________ gewesen zu sein, erklärte der Beschuldigte, er sei in Panik gekommen wegen des Geldes und habe C.________ nicht unnötig belasten wollen. Er habe nicht gewollt, dass er wegen ihm zur Polizei gehen müsse bzw. nicht gewollt, dass die ganze Firma wisse, dass er [der Beschuldigte] zur Polizei müsse (pag. 115 Z. 228 ff.). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung blieb der Beschul- digte bei seinen bisherigen Aussagen, mithin, dass er am 1. März 2017 von C.________ nach Hause gefahren worden sei (pag. 528 ff.). Auf diese widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, da ihnen keine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Dass die Erstaussagen des Beschuldigten, wonach er sich am 1. März 2017 zum fraglichen Zeitpunkt in P.________ aufgehalten habe, nicht zutreffen können, ist offensichtlich, zumal diese Angaben diametral den bereits hiervor erwähnten An- tennenstandorten seines Mobiltelefons widersprechen. Der Beschuldigte bestätigte zu einem späteren Zeitpunkt auch, dass diese Aussage nicht der Wahrheit ent- sprach (pag. 115 Z. 228 ff.). Als reine Schutzbehauptung entpuppt sich jedoch ebenso die Aussage des Be- schuldigten, er sei am 1. März 2017 von C.________ nach Hause gefahren wor- den. Anlässlich der ersten beiden Einvernahmen erwähnte der Beschuldigte diese Tatsache noch mit keinem Wort, sondern brachte sie erst in der dritten Einvernah- me vor. Seine Erklärung dafür, dass er C.________ nicht unnötig habe belasten wollen, ist vor dem Hintergrund, dass er diesen gar nicht hätte belasten können, schlicht absurd. Dem Beschuldigten wäre es überdies jederzeit möglich gewesen, diesen Umstand zu erwähnen, ohne den Namen von C.________ zu nennen. Dass er dazu in der Lage war, bewies er an der ersten Einvernahme ohne Weiteres (vgl. 11 pag. 100 Z. 221). Der Vorwand, wonach er C.________ nicht früher erwähnt habe, weil er nicht gewollt habe, dass dieser zur Polizei gehen müsse, erscheint mit Blick darauf, dass seine drei Brüder stattdessen eine Nacht in Haft genommen wurden, ebenso wirklichkeitsfremd. Nicht zu verkennen und wie bereits von der Vorinstanz festgehalten ist ferner, dass der Beschuldigte C.________ erst ins Spiel brachte, als er – anlässlich der zweiten Einvernahme – mit den Antennenstandorten seines Mobiltelefons konfrontiert wurde. Damit deutet alles darauf hin, dass der Beschul- digte seine Version lediglich dem Verfahrensstand anpasste. Es war ihm aufgrund der objektiven Beweislage nicht mehr möglich, abzustreiten, am 1. März 2017 zu besagter Zeit auf der Strecke zwischen D.________ und E.________ unterwegs gewesen zu sein. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz seines Mobiltelefons gewesen wäre, machte der Beschuldigte (zu Recht) nie geltend. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er von C.________ nach Hause gefahren worden sei, ist nicht nur deshalb unglaubhaft, weil sie nach der Bekanntgabe der Antennenstandorte erfolgte, sondern auch, weil sie in inhaltlicher Hinsicht Unstim- migkeiten aufweist. Am 10. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte gegenüber der befragenden Staatsanwältin lediglich, C.________ habe ihn nach Hause gefahren. Erst auf Vorhalt, wonach dieser kaum von T.________ über D.________ fahre [Anm. Kammer: C.________ wohnt in T.________], führte der Beschuldigte aus, «doch, wir sind über D.________ gefahren» (pag. 118 Z. 322 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte der Beschuldigte wieder nur, C.________ habe ihn nach Hause gefahren (pag. 528 Z. 32 ff. und pag. 529 Z. 3). Von D.________ war keine Rede. In den Eingaben der Verteidigung des Beschuldigten vom 12. Dezember 2017 bzw. vom 8. Oktober 2017 wurde zum Beweisantrag, wo- nach C.________ als Zeuge zu befragen sei, zumal dieser den Beschuldigten am 1. März 2017 nach Hause gefahren habe, ebenfalls nichts dahingehend erwähnt, wonach die Rückfahrt via D.________ erfolgt wäre. Erst im Rahmen des erstin- stanzlichen Plädoyers führte die Verteidigung schliesslich aus, C.________ sei mit dem Beschuldigten erst zu dessen Partnerin an der ________ (Strasse) in D.________ gefahren, damit dieser ein paar Sachen habe holen können, und an- schliessend habe er den Beschuldigten nach Hause gefahren (pag. 546 f.; ebenso an der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 781). Da der Beschuldigte selber zu keiner Zeit angegeben hatte, mit C.________ an die ________ (Strasse) in D.________ gefahren zu sein, um ein paar Sachen zu holen, findet diese Argu- mentation aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Stütze in den Akten. C.________ konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht bestätigen, dass dem so geschehen war, sondern führte diametral dazu aus, er habe den Beschul- digten noch nie zur Wohnung dessen damaligen Partnerin bzw. Ex-Partnerin ge- fahren (pag. 761 Z. 2 f.). Wenig hilfreich ist diesbezüglich der Einwand der Vertei- digung, wonach sich C.________ lediglich deshalb nicht daran erinnern könne, den Beschuldigten zu dessen Partnerin gefahren zu haben, weil D.________ nie das Ziel gewesen sei, sondern eben L.________ (pag. 781). Gemäss eigenen Aussa- gen will der Zeuge C.________ den Beschuldigten tatsächlich ab und zu nach Hause gefahren haben, dies insbesondere, wenn er zum Coiffeur oder zu einer Kollegin bzw. einem Kollegen gefahren sei (pag. 761 Z. 7 f.). Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge daran erinnert hätte, wenn er 12 den Beschuldigten nicht direkt, sondern via Domizil dessen damaligen Partnerin in D.________ nach Hause gefahren hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte dort Wäsche hat abholen sollen. C.________ konnte anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung indes nicht einmal mehr mit Sicherheit bestätigen, ob er den Be- schuldigten am 1. März 2017 tatsächlich nach Hause gefahren hatte oder nicht (pag. 761 Z. 16 f.) und sagte aus, der Beschuldigte sei zu ihm gekommen, wann genau wisse er nicht mehr, und habe ihm gesagt, dass er [C.________] ihn [den Beschuldigten] damals gefahren habe. Er habe gesagt «also isch guet», ich kann Zeuge sein (pag. 759 Z. 36 ff.). Auf konkrete Nachfrage, wie viel später der Be- schuldigte ihm gesagt habe, dass er [C.________] ihn [den Beschuldigten] damals gefahren habe, gab C.________ an, das sei nicht ein paar Tage später gewesen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob das ein paar Wochen später ge- wesen sei, aber er nehme es an. Er könne nicht genau sagen, an welchem Tag genau. Wenn er [der Beschuldigte] vielleicht einen Tag später gekommen wäre, hätte er [C.________] das noch gewusst und ganz genau sagen können, wann das gewesen sei (pag. 760 Z. 6 ff.). Gestützt darauf, dass der Beschuldigte C.________ erst anlässlich der dritten Ein- vernahme erwähnte, dafür jedoch keine plausible Erklärung aufzubringen vermoch- te und gestützt darauf, dass C.________ nicht mit Sicherheit bestätigen konnte, den Beschuldigten am 1. März 2017 nach Hause gefahren zu haben, sondern gar noch ausführte, dieser sei einige Zeit später zu ihm gekommen und habe ihn dar- auf aufmerksam gemacht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an besag- tem Tag nicht nach Hause gefahren wurde, sondern selber mit dem Auto auf der Strecke von D.________ nach E.________ unterwegs war. Davon zeugen letztlich auch die Nachrichten, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sicherge- stellt werden konnten. Die Vorinstanz hielt zu den sichergestellten Chatnachrichten zutreffend Folgendes fest (pag. 583 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den wiederhergestellten Nachrichten des Beschuldigten vom 01.03.2017 geht klar hervor, dass er am Tag des Vorfalls im Besitz der Autoschlüssel des AA.________(Automarke) war und diese nach dem Vorfall in den Briefkasten seines Bruders und Halter des AA.________(Automarke) I.________ gelegt hat. Es müsste schon ein sehr grosser Zufall gewesen sein, dass der Beschuldigte gerade in den Stunden nach dem Vorfall etwas aus dem AA.________(Automarke) holen musste und daher im Besitz der Autoschlüssel gewesen war. Dabei müsste auch noch die Frage geklärt werden, wie die Schlüssel vom Täter, der die Widerhandlungen begangen hätte, in den Besitz des Beschuldigten ge- langt wären; der andere Schlüssel war ja erwiesenermassen beim Halter und wurde von diesem der Polizei übergeben. Diese Erklärung, dass der Beschuldigte noch etwas aus dem Fahrzeug holen musste, erscheint noch weniger plausibel, wenn die Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten an sei- nen Bruder I.________ am 01.03.2017 um 18:32 Uhr («Ich habe die Schlüssel des AA.________(Automarke) in den Briefkasten bei uns getan.»), im Kontext mit den vorangehenden Whatsapp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und I.________ ab 16:21 Uhr gelesen wird, wie auch die nachfolgenden Whatsapp-Nachricht des Beschuldigten an J.________ um 18:42 Uhr. An- lässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Frage seines Bruder I.________ um 17:40 Uhr («Bist du ihnen entkommen?») sich auf die Bussengebühren bezogen habe, die der Beschuldigte noch geschuldet habe und ob er einer Bussenhaft habe entkommen können. Diese Er- 13 klärung passt nicht zur Antwort des Beschuldigten um 17:46 Uhr («Sie haben J.________ mitgenom- men.») und seiner darauffolgenden Nachricht um 18:42 Uhr an J.________ («Ist es ein Radar oder hat jemand geredet?»). Ebenfalls erweckt die Nachricht des Beschuldigten an I.________ um 18:42 Uhr («Falls sie mit dir sprechen, wenigstens die Schlüssel haben…») den Eindruck, dass die Rückga- be der Autoschlüssel eben gerade mit der Verhaftung von J.________ und damit mit dem zur Diskus- sion stehenden Vorfall zu tun hat. Die Erklärungen des Beschuldigten zu diesem Chatverlauf sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Somit kann auch aus diesen Aussagen des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Die Chat- nachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder I.________ am 1. März 2017, mithin nur kurz nach dem Vorfall, geben bereits ein deutliches Bild der Situation. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte seinem Bruder um 18:31 Uhr mitteilte, er habe die Schlüssel in den Briefkasten gelegt, macht vor dem Hintergrund, dass er jederzeit Zugang zur Wohnung seines Bruders hatte und die Schlüssel somit auch einfach wieder dorthin hätte bringen können, keinerlei Sinn. Vielmehr ist gestützt auf diese Nachricht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Schlüssel aus einem bestimmten Grund lediglich in den Briefkasten gelegt hatte, nämlich, damit sie aufgrund eines polizeilichen Besuchs möglichst schnell bei I.________ zurück waren und nicht beim Beschuldigten aufgefunden werden konnten. Sowohl aus den Nachrichten des Beschuldigten vom 1. März 2017 als auch vom 7. März 2017 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte entge- gen seiner Aussagen genau wusste, weshalb die Polizei kurze Zeit nach den Wi- derhandlungen auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ in L.________ beim Domizil der Familie ________ auftauchte, erkundigte er sich doch zum einen bei J.________, ob das Radar sei oder ob jemand geredet habe. Zum anderen schrieb der Beschuldigte am 7. März 2017 an einen Bekannten na- mens K.________, das Auto sei nicht ihm. Dass der Beschuldigte am 1. März 2017 davon ausgegangen war, beim polizeilichen Besuch (bzw. beim späteren Anruf) habe es sich um seine offenen Bussen gehandelt, trifft damit offenkundig nicht zu. Den sichergestellten Chatnachrichten lässt sich ferner auch entnehmen, dass der Beschuldigte – ebenfalls entgegen seiner Aussagen – des Öfteren fuhr, obwohl ihm der Führerschein entzogen worden war. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung wurde dem Beschuldigten dazu folgender Vorhalt gemacht (pag. 772 Z. 12 ff.): 28. Februar 2017: Sie schreiben ab 16:54 Uhr an G.________, dass Sie mit Fr. 150.00 ins Casino gehen wollen, den ________ (Lokalität) und was ihre Meinung dazu sei. Ab 17:14 Uhr Antwort von G.________, dass das nicht Ihr Ernst sei, eure Beziehung sei am Ende und Sie hätten keine bessere Idee als ins Casino zu gehen. Sie seien getrennte Leute, Sie sollen Ihr Zeug nehmen und gehen. Danach folgen weitere Nachrichten hin und her. Darauf folgen Beschimpfungen seitens von G.________, sie wolle ihr Geld und wenn sie zu ihr kom- men würden um zu klingeln, werde sie die Polizei rufen. 14 Um 20:11 Uhr schreiben Sie: «mach uf ich ha mis geld». Daraufhin gehen Nachrichten hin und zurück betreffend Geld geben oder nicht. Sie schreiben um 20:21 Uhr: «ha für morn nüt.» «u für Benzin oo nid». Daraufhin folgen wieder mehrere Nachrichten hin und her. Darunter ausgehend «i schaffe morn» «Bit- teeeeee» «I gfrühre da». Eingehend kommen die Antworten, Sie sollen weggehen, sie werde die Polizei rufen resp. habe dies bereits getan. Es wird weiter geschrieben, ob und wo man Geld geben wolle resp. «Zeug» geben wol- le. 1. März 2017: Antennenstandort um 1:29 Uhr: ________ (Strasse), das ist unmittelbar beim ________ (Lokalität). Antennenstandort um 1:41 Uhr in U.________, da schreiben Sie «Lüt doch kurz aaaaa» Antwort: «veriss di» «oder i lüte polizei a» Antennenstandort von 2:05 Uhr bis 2:34 Uhr in V.________ oder ________ (Platz) in D.________. Ausgehende Nachricht um 2:05 Uhr: «Bitte. I cha nüm is Auto schlaffe» «Isch mega chalt» Antwort: «gang zu dir hei» Ausgehende Nachricht um 2:05 Uhr: «i söt ja am 5-i wieder schaffe…» «I bitte di» Antwort: «verpiss di» Ausgehende Nachricht um 2:08 Uhr: «nur no hüt…» «chom be bitte. I schlaffe fast im stah ii» Antwort: «und isch das mis Problem» «bisch so müed vom spile» Ausgehende Nachricht um 2:10 Uhr: «und vo nid im auto chöne schlaffe» Ausgehende Nachricht um 2:11 Uhr: «chom be bitteeeee – i söz mi ja no die wuche vo de gueti sitte bi arbeit zeige» «de bechom i sehrwahrschienli Vertrag» Letzte Nachricht eingehend: «gang wäg vo da» Letzte Nachricht ausgehend um 2:20 Uhr: «Mach be bitte uf» Und danach Antennenstandort ab 2:56 Uhr in T.________, also beim damaligen Arbeitgeber. Um 12:51 kommt noch die Nachricht von G.________: «auso… dini chleider si aui im chäuer rechts wed stäge abgeisch» «im blaue Sack si no nassi di würdi no ufhäncke wed nid wetsch das si fule». Damit konfrontiert, gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, das sei zu lange her (pag. 773 Z. 8). Auf Vorhalt, wonach er von Geld für Benzin gesprochen habe und auf Frage, wofür er denn Benzin gebraucht habe, gab er an, es sei ja logisch bzw. klar, dass wenn er [wohl ein Kollege] ihn fahre… sehr wahrscheinlich hätte er [der Beschuldigte] da zahlen müssen und kein Geld gehabt (pag. 773 Z. 12 f.). Weiter blieb der Beschuldigte dabei, am 1. März 2017 nicht selber, sondern nach der Ar- beit gefahren worden zu sein und die nassen Kleider abgeholt zu haben. Auf ent- sprechende Frage hin führte er aus, die vorgehaltenen Nachrichten hätten nichts damit zu tun, ob er damals gefahren sei oder nicht. Auf Frage, ob es für ihn ir- gendwelchen Sinn mache, dass er in jener Nacht, wo C.________ ihn am nächsten Tag anscheinend nach Hause gefahren habe, in einem Auto geschlafen habe, 15 zweifelte der Beschuldigte daran, ob dem tatsächlich so gewesen sei, und führte dann auf Vorhalt, wonach er dies so geschrieben habe, Folgendes aus: «Ja gut… ich will da nicht zu viel… wenn ich es mit ihr nicht gut hatte. Sehr wahrscheinlich ging sie auch oft irgendwo hin und sagte dann, sie sei nicht dort gewesen. Oder ich ging mit dem Kollegen etwas trinken, logisch sagt man, man sei zu Hause… ir- gendetwas vorspielen muss man ja.» (pag. 773 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt, wonach man jedoch seinen Antennenstandort vor der Wohnung der Partnerin habe, gab der Be- schuldigte an, er wisse nicht, wann das gewesen sei, das werde wohl so gewesen sein. Er sei vorher oft unterwegs gewesen, vor allem mit Kollegen im Casino. Dar- aufhin wurde ihm vorgehalten, es sei jedoch schwierig, nachts von W.________ via U.________ nach T.________ zu kommen mit dem öffentlichen Verkehr, und der Beschuldigte antwortete, das treffe nicht zu, das sei oft mit dem Kollegen gewe- sen… man sei immer ins Casino gegangen (pag. 773 f. Z. 43 ff.). Sowohl die Nach- richten als auch diese wenig nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten zeu- gen davon, dass er bereits vor dem Vorfall am 1. März 2017 mit dem AA.________(Automarke) unterwegs war, obwohl ihm der Führerausweis schon seit längerer Zeit entzogen worden war. Mit seinem Einwand, wonach es sich bei ihm nicht um den Fahrer des AA.________(Automarke) handeln könne, weil er zu dieser Zeit nicht im Besitz des Führerausweises gewesen sei (vgl. pag. 112 Z. 116 ff.), vermag der Beschuldigte somit offensichtlich nicht durchzudringen. Den Antennenstandorten des Mobiltelefons des Beschuldigten (CD pag. 235) ist zu entnehmen, dass er sich am 1. März 2017 von 02:56 Uhr bis 03:22 Uhr bei seinem Arbeitgeber am T.________ befand. Danach legte sich der Beschuldigte offenbar schlafen, denn erst um 10:08 Uhr gleichentags verband sich sein Mobiltelefon mit der nächstgelegenen Antenne, nämlich wiederum mit jener am T.________, also an seinem Arbeitsplatz. Der Beschuldigte begann am 1. März 2017 gemäss Zeit- nachweis um 05:20 Uhr mit seiner Arbeit (pag. 302). Gestützt auf die Antennenstandorte, die Chatnachrichten zwischen dem Beschul- digten und G.________ sowie dem Sat-Speed-Video der Polizei ergibt sich nach Überzeugung der Kammer ein lückenloses Bild. Es hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am Vortag des 1. März 2017 mit dem AA.________(Automarke) im Casino in W.________ war, weshalb zwischen ihm und G.________ ein Streit ausbrach, der Beschuldigte daraufhin an die Adresse von G.________ fuhr und sie bat, bei ihr übernachten zu dürfen, zumal es im Auto zu kalt sei. G.________ liess den Beschuldigten indes nicht rein, woraufhin dieser mit dem AA.________(Automarke) nach T.________ zu seinem Arbeitgeber fuhr und dort übernachtete. Nach der Arbeit holte der Beschuldigte am Domizil von G.________ in D.________ wie von dieser verlangt seine Wäsche ab und fuhr nach Hause, wo- bei er in der Folge die in Ziff. 1.1 und damit offensichtlich auch die in Ziff. 1.2. der Anklageschrift umschriebenen Handlungen beging. III. Rechtliche Würdigung 8. Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln 8.1 Theoretische Grundlagen 16 Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 des Stras- senverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) kann vorab auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 585 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung muss sich das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletz- ten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Es muss ein hohes Risiko und mithin eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr vorliegen (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Ur- teil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Rich- ter kommt ein wenn auch begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2 S. 151; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1 f.). 8.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz prüfte vorab, ob die verschiedenen, vom Beschuldigten begange- nen Widerhandlungen als Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit zu qualifizie- ren sind. Sie schlussfolgerte, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei von einer Handlungseinheit auszugehen, zumal die Fahrt des Beschuldigten auf einem einzigen Tatentschluss beruhe, welcher die schwerwiegende Verletzung mehrerer Verkehrsregeln beinhalte und die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Die Fahrt erscheine mit den diversen Verkehrsregelverletzungen als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen, welches als Handlungseinheit beurteilt werden müsse (pag. 585, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung folgt die Kammer. Die Handlungen des Beschuldigten weisen einen derart engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf, dass sie als ei- ne Handlung erkennbar werden. Die verschiedenen Verkehrsregelverletzungen auf 17 dem Autobahnabschnitt zwischen D.________ und E.________ erscheinen jeweils als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen und gehen – nebst ihrer engen zeitlichen und räumlichen Nähe – überdies auf einen einheitlichen Willen des Beschuldigten zurück (so auch das Bundesgericht im Urteil 6S.134/1998 vom 2. Juli 1998; im Er- gebnis ebenso im Urteil 6B_720/2007 vom 29. März 2008). Die Handlungen des Beschuldigten sind als Handlungseinheit zu beurteilen. 8.3 Subsumtion Die Kammer kann sich auch der vorinstanzlichen korrekten Subsumtion des Sach- verhalts unter den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG anschliessen (pag. 587 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h mit ei- nem Abstand von 12,6 Meter hinter dem vor ihm fahrenden AB.________(Automarke) fuhr und damit zu diesem zwischenzeitlich lediglich ei- nen Nachfahrabstand von 0,36 Sekunden aufwies, zudem massiv beschleunigte, sobald der AB.________(Automarke) auf die Normalspur gewechselt hatte, weiter auf 151 km/h beschleunigte, als er mit dem AB.________(Automarke) auf gleicher Höhe war und diesen schliesslich im Tunnel rechts mit einer übersetzten Ge- schwindigkeit von 161 km/h überholte, erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zweifelsohne. Er missachtete mit seinem Verhal- ten elementare Verkehrsregeln massiv. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem anderen Fahrzeugführer interagierte und die vorerwähnten Fahrmanöver teils bei regem Verkehrsaufkommen (kurz vor 16:00 Uhr), teils in einem Tunnel und teils auf nicht gerader Strecke durchführte, was auf der Videoaufnahme (pag. 22) deutlich ersichtlich ist. Von einem lediglich passiven Verhalten des Beschuldigten, wie es die Verteidigung anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung bezeichnete (pag. 782), kann keine Rede sein. Sodann konnte weder der Beschuldigte noch der Fahrzeugführer des AB.________(Automarke) das Fahrverhalten der weiteren Verkehrsteilnehmer ein- schätzen bzw. voraussehen, so beispielsweise, als im Tunnel ein Lastwagen kur- zerhand überholt wurde (vgl. Videoaufnahme pag. 22), was ebenfalls eine zusätzli- che Gefahr barg. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. Auf der subjektiven Seite führte die Vorinstanz treffend aus, dem Beschuldigten habe aufgrund seiner derartigen Fahrweise bewusst sein müssen, dass er elemen- tare Verkehrsregeln verletze und damit für andere Verkehrsteilnehmer eine Ge- fährdung darstelle. Die Fahrt habe er klarerweise im Wissen um das Risiko, andere Personen und sich selbst schwer oder gar tödlich zu verletzen, vollzogen und sei damit eine Gefährdung von Leib und Leben bzw. das Risiko von mehreren Unfällen mit Schwerverletzten resp. Todesopfern bewusst eingegangen bzw. habe ein sol- ches zumindest in Kauf genommen (pag. 587 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte interagierte – wie bereits erwähnt – mit dem Fahrer des AB.________(Automarke) und vollzog dabei waghalsige Überholmanöver, be- schleunigte zudem massiv, wenn dieser auch beschleunigte und fuhr hinter ihm mit deutlich zu geringem Abstand, mithin mit 0,36 Sekunden statt der minimal einzuhal- 18 tenden 1,8 Sekunden Abstand. Damit handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung von elementaren Verkehrsregeln mit direktem Vorsatz. Er wusste zu- dem um die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns und nahm das Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist gestützt darauf der qualifiziert groben Verletzung von Ver- kehrsregeln, begangen am 1. März 2017, schuldig zu erklären. 9. Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung 9.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG kann wiederum integral auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung verwiesen werden (pag. 588, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9.2 Subsumtion Auch für die Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die kurzen, aber zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. pag. 588, S. 21 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte den AA.________(Automarke) am 1. März 2017, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein, zumal ihm dieser am 18. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Dieser Umstand war dem Beschuldigten mehr als bewusst. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist demnach des Führens eines Personenwagens ohne Berechti- gung bzw. trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 1. März 2017, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- 19 urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, kommt vorliegend für beide Delikte – sowohl die qualifiziert grobe Verlet- zung von Verkehrsregeln, welche als Sanktion nur die Freiheitsstrafe vorsieht, als auch für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung, was nebst einer Frei- heitsstrafe auch mit einer Geldstrafe geahndet werden kann – lediglich eine Frei- heitsstrafe in Betracht (vgl. dazu Ziff. 11 nachfolgend). Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als das Mildere, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann integral auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 589 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Strafart erachtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB sowohl für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln als auch für das Führen eines Motorwagens ohne Berechtigung die Freiheitsstrafe als die an- gemessene Strafart. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits fünf Mal einschlägig vorbestraft. Von diesen fünf verhängten Geldstrafen seien zwei als unbedingt zu vollziehen ausgesprochen worden. Auch der unbedingte Vollzug habe den Be- schuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz und insbesondere weiterer Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten bzw. abzuschre- cken vermögen, weshalb einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemes- sene Strafart in Betracht komme (pag. 590 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Vorliegend und anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren sind aufgrund des zeitlichen Ablaufs lediglich noch drei statt fünf einschlägige Vorstrafen im Strafregister ver- zeichnet. Die letzte Verurteilung datiert aus dem Jahr 2014 (pag. 705 ff.). Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte mit ebendiesem Urteil von der Staatsanwaltschaft des Kantons P.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 130.00, ausmachend CHF 13'000.00, verurteilt wurde, was darauf hindeutet, dass vorgängig schon Verurteilungen erfolgt sein mussten, ansonsten der bedingte Vollzug wohl gewährt worden wäre. Zudem trifft zwar zu, dass die letzte Verurteilung acht Jahre zurückliegt. Diese Tatsache ist jedoch inso- fern zu relativieren, als sich der vorliegende Vorfall am 1. März 2017 und damit le- diglich knapp drei Jahre nach der letzten (einschlägigen) Verurteilung ereignete. Dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 11. Juni 2018 ist sodann ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte trotz Führerausweisentzug mehrfach mit 20 dem Auto gefahren war (vgl. beispielsweise S. 4 des Gutachtens) und aus den er- gangenen Verurteilungen keine Lehren ziehen konnte oder wollte. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände erachtet auch die Kammer lediglich die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kommt damit zur Anwendung. Die Begehung einer qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren sanktioniert. Demgegenüber sieht das Gesetz für das Führen eines Motorwagens ohne Berech- tigung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 SVG). Die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln stellt damit das schwerere Delikt und somit auch Ausgangspunkt für die nachfolgende Strafzumessung dar. 12. Strafzumessung in concreto 12.1 Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln 12.1.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern schuf. Dies ist dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG indes inhärent und wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. das Handeln des Beschuldigten ist nach Überzeugung der Kammer als sehr verwerflich zu bezeichnen. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich kein Unfall ereignete. Der Beschuldigte leistete sich mit dem AB.________(Automarke) einen «Kampf», indem sie sich gegenseitig zum Beschleunigen anstachelten, waghalsige Überholmanöver vollzogen und mit deut- lich übersetzter Geschwindigkeit sowie massiv zu geringem Abstand (hintereinan- der) herfuhren. Diese Manöver zeugen davon, dass beim Beschuldigten keinerlei Skrupel vorlagen, insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Vorfall zu einer Ta- geszeit ereignete, wo reges Verkehrsaufkommen herrschte (kurz vor 16:00 Uhr) und die Strecke zudem teilweise in einem Tunnel zurückgelegt wurde. Nichts zu ändern vermag daran die Tatsache, dass sich das Geschehen innert weniger Minu- ten abgespielt hatte (so die Verteidigung im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 782). Aufgrund des weiten Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG ist das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten dennoch im untersten Bereich anzusiedeln. 12.1.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te vorsätzlich und aus höchst egoistischen Beweggründen handelte. Die begange- nen Handlungen (Anstacheln zum gegenseitigen Beschleunigen, waghalsige Über- holmanöver, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und massiv zu geringe Abstände) erfolgten ganz bewusst. Der Beschuldigte war in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, zu keiner Zeit eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte offensichtlich übermüdet war, zumal er in der Nacht auf den 21 1. März 2017 kaum geschlafen hatte (von 03:22 Uhr [letzter Antennenstandort gemäss Auswertung, CD pag. 235] bis 05:20 Uhr [Beginn Arbeitsschicht am 1. März 2017]). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich jederzeit eines Besseren besinnen und die geltenden Verkehrsregeln einhalten können – dies selbstverständlich unter der Prämisse, dass er überhaupt hätte ein Motorfahrzeug fahren dürfen. 12.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist zwar festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten als klar verwerflich zu bezeichnen ist. Wie bereits unter Ziff. 12.1.1 hiervor erwähnt, ist das Tatverschulden mit Blick auf den weiten Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG je- doch nach wie vor im untersten Bereich des Verschuldens anzusiedeln. Die Kam- mer erachtet eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 12.2 Asperation Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung Unter Zuhilfenahme der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien), welche für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Füh- rerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mindestens 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 vorsehen, erachtet die Kammer eine Frei- heitsstrafe von 24 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Den Auszügen Administrative Massnahmen (ADMAS) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach ein Motorfahrzeug fuhr, obwohl ihm der Führeraus- weis entzogen worden war (pag. 240 ff.). Gemäss verkehrspsychologischem Gut- achten weist er zudem eine hohe Rückfallgefahr für Delikte im Strassenverkehrsbe- reich auf (vgl. S. 13 des Gutachtens). Gerade in Bezug auf das Führen eines Mo- torfahrzeugs ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis hat der Be- schuldigte nach Überzeugung der Kammer als stark rückfällig zu gelten. Es recht- fertigt sich daher, eine höhere Strafe als die in den VBRS-Richtlinien empfohlene auszusprechen. Gestützt darauf sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Delikt nicht lediglich um ein Begleitdelikt handelt, ist die Strafe zu 2/3, mithin mit 16 Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 12.1.3 zu asperieren. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich demnach vorerst, das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 14 Monate und 16 Tage. 12.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 593, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Leumundsbericht vom 11. Februar 2022 wuchs der Beschuldigte als eines von fünf Kindern bei seinen Eltern auf. 1992 zog die Familie (definitiv) in die Schweiz (pag. 699). Aktuell wohnt der Beschuldigte teilweise bei G.________ [in D.________], teilweise bei seinen Eltern [in L.________]. In D.________ habe er sich abgemeldet, weil er wieder zu den Eltern gewollt habe. Jetzt, wo er es mit G.________ wieder besser habe, müsse er es mit ihr wieder klären und genau 22 darüber sprechen, so dass er dann vielleicht wieder bei ihr wohne. Anmelden müs- se er sich entweder wieder in D.________ oder in L.________ (pag. 762 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte absolvierte die obligatorische Schulzeit inkl. zehntem Schuljahr und startete im Anschluss daran eine Ausbildung als ________, deren Abschluss er jedoch knapp verfehlt habe (pag. 700). Daraufhin arbeitete er an verschiedenen Orten, zurzeit ist er bei der Firma seines Bruders J.________ als Hilfsarbeiter an- gestellt (pag. 700 sowie pag. 767 Z. 18 f.). Eine (erneute) Ausbildung zieht der Be- schuldigte aktuell nicht in Betracht, sei aber «schon ein bisschen am schauen für einen anderen Job» (pag. 767 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und Vater zweier Kinder. Während es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen in der Be- ziehung zwischen ihm und G.________ gekommen war, hätten sie es heute wieder besser (pag. 764 Z. 1 ff.). Von geordneten Verhältnissen kann indes nach wie vor nicht gesprochen werden. Für das Besuchsrecht des Beschuldigten hinsichtlich seiner beiden Kinder gibt es sodann eine gerichtliche Vereinbarung (vgl. pag. 794 ff.; vgl. zum Ganzen Ziff. 15 nachfolgend). Gesundheitlich geht es dem Beschuldig- ten gemäss eigenen Angaben nicht schlecht. Mit der Schulter gehe es – nachdem er sich im März 2021 einen Muskelriss zugezogen hatte und operiert werden muss- te, woraufhin er bis Dezember 2021 vollständig krankgeschrieben war und ab Ja- nuar 2022 wieder zu 50% arbeiten konnte (pag. 700 f.) – immer wie besser. Hekti- sche Bewegungen seien noch schwierig, er mache aber auch wieder mehr Sport (pag. 762 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf, gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind es deren drei, wobei die letzte einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 datiert. Nebst dem hier zu beurteilenden Vorfall ist bei der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sowie Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen am 17. Juni 2019, hängig (pag. 705 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist als unko- operativ sowie teilweise frech und unanständig zu bezeichnen (so bspw. pag. 116 Z. 249 ff., Z. 265 und Z. 270 ff.). Insbesondere an der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 10. Oktober 2017 zeigte er sich störrisch, wurde immer wieder laut und musste von der befragenden Staatsanwältin dazu aufgefordert werden, sich zu beruhigen (pag. 112 Z. 94, pag. 117 Z. 309 f.). Reue oder Einsicht in die Tat sind beim Beschuldigten bis heute nicht feststellbar. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten gestützt auf diese Aus- führungen und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auszumachen; diese ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstra- fen straferhöhend aus. Konkret erachtet die Kammer eine Erhöhung der unter Ziff. 12.2. hiervor festgesetzten Strafe um drei Monate als angemessen. Insgesamt beläuft sich die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Ver- letzung von Verkehrsregeln sowie den Schuldspruch wegen Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Berechtigung auf 17 Monate und 16 Tage. 23 12.4 Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR. 0.101]). Das Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewis- sen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und das- jenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. zum Gan- zen HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens still- steht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in de- nen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Be- schleunigung hätte vorgenommen werden können (HANS MATHYS, a.a.O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht monierte, ist die Strafe aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer angemessen zu mindern bzw. mit mehr als einer Reduktion von lediglich einem Monat zu berücksichtigen (pag. 783). Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 1. März 2017. Mit Verfügung vom 27. Ok- tober 2017 erachtete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung als vollständig und gab dem Beschuldigten gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO Gelegenheit, innert Frist von zehn Tagen Beweisanträge zu stellen, was dieser mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auch tat. Die Anträge wurden mit Verfügung vom 7. Februar 2020 abgewiesen (pag. 350 sowie pag. 361.1 f.). Die Anklageschrift datiert eben- falls vom 7. Februar 2020, die erstinstanzliche Verhandlung fand am 17. Februar 2021 statt (pag. 362 ff. sowie pag. 524 ff.). Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf wird ersichtlich, dass das Verfahren während rund 26 Monaten bzw. zwei Jahren und zwei Monaten – mithin vom Beweisantrag des Beschuldigten bis zum Ent- scheid darüber – stillstand und keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dieser Unterbruch lässt sich mit dem Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist nicht vereinbaren, weshalb die Strafe zu mindern ist. Die Kam- mer erachtet eine Reduktion der Strafe um einen Monat und 16 Tage als ange- messen. 24 12.5 Konkretes Strafmass Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Be- rechtigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Mona- ten. Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer mangels eigenstän- diger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsgebot gebunden. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz fest- gesetzten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 12.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben wer- den, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und auch bereits hiervor mehrfach erwähnt wurde, sind aus dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vor- strafen ersichtlich. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass es sich um überwie- gend einschlägige Vorstrafen – mithin solche aus dem Bereich des Strassenver- kehrsrechts – handelt, sondern auch, dass dabei jeweils Geldstrafen ausgefällt wurden, für welche der bedingte Vollzug offenbar nicht mehr gewährt werden konn- te. Der Kammer entgeht sodann nicht, dass der Beschuldigte die Fehler nicht bei sich sucht und sich mit seinen Verfehlungen auch nicht auseinanderzusetzen scheint. Anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung bei Frau X.________ am 11. Juni 2018 schob er auf Frage, wieso er trotz Ausweisentzug immer wieder gefahren sei, die Schuld auf seinen Vater und führte aus, das liege alles in seiner Familie und hänge vor allem mit seinem Vater zusammen (S. 4 des Gutachtens). Auf Frage, ob er sich nach den einzelnen Vorfällen jeweils etwas vor- genommen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe sich nichts vorgenommen. Er habe keine Strategie gehabt, sondern einfach nur weitergemacht. Hinsichtlich der Frage, wieso die Sanktionen gegen ihn nicht die gewünschte Wirkung gehabt hätten, schob der Beschuldigte erneut die Schuld auf seinen Vater und führte aus, er habe diesen immer noch daheim gehabt, immer noch Panik gehabt und den Kick gesucht. Und ab dem Tag, an dem er seine heutige Frau kennengelernt habe, ha- be er das nicht mehr gebraucht. Er habe dann zu seinen Fehlern stehen wollen (S. 6 f. des Gutachtens). Dies ist dem Beschuldigten jedoch bis heute nicht gelun- gen, ist doch in den edierten Strafakten BJS ________ erneut eine Anzeige ersicht- lich, bei welcher es offenbar am 23. Dezember 2020 wieder zu einem Vorfall im Zusammenhang mit angeblichen Verkehrswiderhandlungen gekommen ist. Zwar erfolgte diesbezüglich noch keine rechtskräftige Verurteilung, dennoch zeigt sie, dass erneut etwas war. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Be- schuldigte zudem zu, damals den Ausweis seines Bruders gezeigt zu haben (pag. 776 Z. 1 ff.). 25 Über eine Strategie, sich inskünftig regelkonform zu verhalten bzw. sich zu be- währen, scheint der Beschuldigte nach wie vor nicht zu verfügen, auch wenn er ei- ne solche anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung im Juni 2018 in Aussicht gestellt hatte (vgl. S. 7 des Gutachtens). Dieser Umstand spricht nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz Sanktionen und Ausweisentzug immer wie- der mit dem Auto unterwegs war bzw. fuhr, nicht für eine günstige Prognose. Frau X.________ hielt in ihrem verkehrspsychologischen Gutachten abschliessend ebenfalls fest, der Beschuldigte habe bereits zahlreiche Sanktionen und Hilfeleis- tungen erfahren, habe aber dennoch nicht die nötigen Lehren daraus zu ziehen vermocht. Auch die insgesamt 24 Stunden Verkehrstherapie im Einzelsetting hät- ten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Was die Nennung künftiger Strategien zur Legalbewährung anbelange, bleibe der Beschuldigte im Oberflächlichen, All- gemeinen haften. Seine Motivation scheine sich vordergründig auf das Vermeiden von weiteren Unannehmlichkeiten zu beziehen. Über eine reine Absichtserklärung komme er jedoch nicht hinaus, zielführende und tragfähige Strategien bleibe er schuldig (S. 13 des Gutachtens). Auch diese Ausführungen sprechen gegen das Stellen einer günstigen Prognose. Gegen die Aussicht der Bewährung spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach wie vor bzw. überwie- gend mit seinen Eltern zusammenlebt, obschon er anlässlich der verkehrspsycho- logischen Begutachtung erklärt hatte, es sei deshalb zu diesen Verfehlungen ge- kommen, weil er seinen Vater daheim gehabt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in die Beurteilung, ob einem Beschuldigten der voll- oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, nebst dem Vorleben und dem Leumund auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung dieser Recht- sprechung ist zur Legalprognose des Beschuldigten nebst den einschlägigen Vor- strafen sowie der fehlenden Auseinandersetzung mit den Delikten festzuhalten, dass er sein Leben insgesamt nicht in den Griff zu bekommen scheint. Mit G.________ pflegt er eine Beziehung, welche von Hochs und Tiefs geprägt ist und weswegen es bereits zu mehreren Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt ge- kommen war (zuletzt im Jahr 2020, vgl. Akten BJS ________). Von einer stabilen familiären Situation kann, nicht zuletzt mit Blick auf die letzte Fernhalteverfügung gegen den Beschuldigten, welche bis am 26. Januar 2021 verlängert worden war (vgl. Akten BJS ________), keine Rede sein. Dem aktuellsten Betreibungsregister- auszug des Beschuldigten sind sodann nach wie vor zahlreiche offene Betreibun- gen zu entnehmen (pag. 743 ff. und pag. 751 f.). Der Beschuldigte ist hoch ver- schuldet, darf keine Motorfahrzeuge fahren und ist für zwei Kinder unterhaltspflich- tig. All dies hielt ihn dennoch nicht davon ab, einen ________ (Automarke) für mo- natlich CHF 550.00 zu leasen (vgl. pag. 769 Z. 41 f.). Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte zwar über eine Arbeitsstelle verfügt, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass er diese lediglich seinem Bruder J.________ zu verdanken hat, welcher ihn in seiner Firma als Hilfsmitarbeiter angestellt hat. Abschliessend ist sodann festzuhalten, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht in sein Fehlver- halten auszumachen sind. 26 Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann die Kammer dem Beschuldigten gestützt auf diese Erwägungen keine günstige Prognose stellen. Der teil- oder vollbedingte Vollzug für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten kann nicht gewährt werden, die Strafe ist zu vollziehen. V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovo und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB. Er wurde vorliegend wegen eines Verbrechens, wel- ches nicht vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Freiheits- strafe von 15 Monaten verurteilt. Das hier zu beurteilende Delikt wurde zudem am 1. März 2017 und damit nach Inkraftsetzung von Art. 66abis StGB begangen. Die fakultative Landesverweisung ist damit zu prüfen. 13. Theoretische Grundlagen der fakultativen Landesverweisung Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei we- niger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 66abis StGB). Anlasstat muss somit ein Verbrechen oder Vergehen sein, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist (BERTOSSA, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbeson- dere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landesver- weisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Verge- hen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 66abis StGB; vgl. auch amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253). Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von sechs Monaten die Regel darstellen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013, S. 6001 f.). Diese Mindeststrafgrenze soll jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Ge- richt soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen kön- nen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Inter- essen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, S. 6028). Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK 27 sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienle- bens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Be- stimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur ein- greifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt- schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begange- nen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Si- tuation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Fe- bruar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen einer Verhältnismässig- keitsprüfung sind also die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentli- chen Interesses sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und des Ver- schuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wieder- holte resp. erneute Straffälligkeit handelt. Hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), die Arbeits- und Ausbildungssitua- tion, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisie- rungschancen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 100 f.; BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, in: Jus- letter vom 7. August 2017, N 96 und 134). Bei allen Aspekten ist der Fokus einer- seits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimat- land zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits bei der Prüfung der Landesverweisung zu beachten. Zudem sind die ver- fassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. 14. Öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten Unter dem Titel der Schwere der vorgeworfenen Delikte ist vorliegend und wie ein- gangs dieses Kapitels bereits erwähnt festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wird. Die Strafe liegt damit ohne Weiteres über der von der Botschaft geforderten Mindesthöhe von sechs bzw. 12 Monaten gemäss Lehre. Bei der qualifiziert groben Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz handelt es sich zudem um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB; die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren (Art. 90 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Beschuldigten wurde unter Ziff. 12.1 hiervor zwar noch im untersten Bereich angesiedelt, da der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG weit ist. Dennoch gefährdete der Beschuldigte mit seinem rücksichtslosen Verhalten die Rechtsgüter der Verkehrssicherheit sowie mittelbar von Leib und Leben der Stras- senbenützer und deren Eigentum erheblich und schaffte signifikante Gefahren. Dass der Beschuldigte (und auch der Fahrer des AB.________(Automarke)) am 28 1. März 2017 mit seinem bedenkenlosen Verhalten keine Personen verletzte bzw. keinen Unfall verursachte, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Einsicht in sein Fehlverhalten bzw. die Tatsache, dass er mit seinem Verhalten die Verkehrssi- cherheit gefährdet, konnte der Beschuldigte bis heute nicht erlangen. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Begutachtung im Juni 2018 führte er auf die Frage, warum man nicht fahren sollte, wenn man mit einem Fahrverbot belegt sei, aus, man sei nicht versichert. Das sei das Gesetz. Er habe eine Strafe wegen etwas er- halten und deshalb dürfe man nicht fahren. Die Frage, ob er sein Verhalten als ge- fährlich einschätze, bejahte der Beschuldigte und gab an, das sei ganz klar. Denn bei einem Unfall wäre er nicht versichert gewesen. Das sei illegal, dagegen sage er nichts (S. 4 des Gutachtens). Diese Zeilen zeigen eindrücklich, dass der Beschul- digte keinerlei Einsicht in die Gefährlichkeit seines Verhaltens aufzubringen ver- mag. Die insgesamt 24 Stunden bei einem Verkehrspsychologen blieben diesbe- züglich ohne Erfolg. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte trotz entzogenem Führerausweis zwei neue Autos kaufte bzw. leaste und einlöste (________ und ________, pag. 749) und auch während des Entzugs seines Führerausweises im- mer wieder mit einem Auto unterwegs war (vgl. S. 4 des Gutachtens), was seine Haltung gegenüber Sanktionen eines Rechtsstaates anschaulich aufzeigt (so auch die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 787). Mit ande- ren Worten liess sich die Gefahr durch den Entzug des Führerausweises keines- wegs bannen. Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Meinung, sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten zu müssen. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung sowie der Frage des Vollzuges ausge- führt, sind über den Beschuldigten drei einschlägige Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrechts verzeichnet. Hängig ist nebst dem vorliegenden Verfahren zudem ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sowie Fälschung von Ausweisen (pag. 705 ff.). Die Vorstrafen zeugen zusammen mit den im vorliegen- den Verfahren beurteilten Vorwürfen von der hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Be- schuldigten und davon, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung weder halten kann noch halten will. Weiter zu berücksichtigen ist in Bezug auf das öffentliche Interesse an einer fakul- tativen Landesverweisung schliesslich auch die erhebliche Rückfallgefahr des Be- schuldigten. Wie bereits mehrfach erwähnt, konnten die zahlreichen, zur Verfügung stehenden (unbedingten) Sanktionen den Beschuldigten nicht davon abhalten, wei- tere Straftaten zu begehen. Zu seinen Gunsten ist lediglich festzuhalten, dass es sich bis anhin um Geldstrafen handelte und mit dem vorliegenden Urteil erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muss. Dies vermag am Ergebnis je- doch nichts zu ändern. Eine Einsicht in sein deliktisches Verhalten besteht in keiner Weise, seine Verzeigungen sieht der Beschuldigte nicht im Zusammenhang mit seiner Person, sondern insbesondere wegen seines Vaters. Frau X.________ at- testierte dem Beschuldigten anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachten ebenfalls eine schlechte Legalprognose und hielt fest, der Beschuldigte komme über eine reine Absichtserklärung nicht hinaus (S. 13 des Gutachtens). Schliesslich besteht auch aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Landesverweis. Wie unter Ziff. 12.6 29 hiervor bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte hoch verschuldet. Zwar führte er an- lässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, er sei stolz darauf, dass er bereits einen Teil habe zahlen können (pag. 534 Z. 1 f.). Dennoch sind seinem Betrei- bungsregisterauszug nach wie vor zahlreiche offene Betreibungen zu entnehmen, es bestehen nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 120'000.00 und der Schuldenberg wuchs auch nach der erstinstanzlichen Verhandlung am 17. Februar 2021 weiter an (pag. 743 ff. und pag. 752 f.). Oberin- stanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen hin ebenfalls aus, er wisse, dass er Schulden habe und er wolle, dass das wieder geklärt werde. Wie hoch die Summe seiner Schulden war, wusste der Beschuldigte allerdings nicht, führte aber gleichzeitig aus, es könne nicht sein, dass er CHF 15'000.00 Schulden bei der Gemeinde L.________ habe. Auf Vorhalt, wonach er auch bei einer Bank über CHF 60'000.00 Schulden habe, gab der Beschuldigte an, er sei dran, er zahle immerhin jeden Monat etwas (pag. 775 Z. 11 ff.). Die Kammer konnte sich unge- achtet dieser Beteuerungen nicht des Eindrucks entwehren, dass sich der Be- schuldigte seiner finanziellen Situation nicht ernsthaft bewusst war. Trotz Anstel- lung als Hilfsarbeiter bei der Firma seines Bruders ist diese als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen auch pag. 775 Z. 1 ff.). Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich auf- grund der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten, der Schwere des began- genen Delikts, der hohen Schulden sowie der akuten Rückfallgefahr ein nicht zu vernachlässigendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. 15. Privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am 1. Oktober 1984 in Y.________ im Kosovo geboren und übersiedelte mit seiner Familie im Jahr 1992, mithin vor 30 Jahren und im Alter von siebeneinhalb Jahren, (definitiv) in die Schweiz. Er verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C, welche am 1. März 2023 abläuft. Die obligatori- sche Schulzeit sowie ein zehntes Schuljahr absolvierte der Beschuldigte hier in der Schweiz (pag. 699 f.). Was seine Ausbildungs- und Arbeitssituation anbelangt, hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte über keine abgeschlossene Lehrausbildung verfügt. Die Ab- schlussprüfung der Lehre als ________ absolvierte er zweimal, bestand diese je- doch nicht und stand ohne Lehrabschluss da (pag. 532 Z. 36 f., pag. 110 Z. 52 ff.). Daraufhin arbeitete er an verschiedenen Orten und in den unterschiedlichsten Be- reichen (pag. 111 Z. 61 ff., pag. 700). Aktuell ist der Beschuldigte als Hilfsarbeiter in der Firma seines Bruders J.________ angestellt (pag. 700, pag. 767 Z. 19). Die familiäre Situation des Beschuldigten gestaltet sich schwierig. Mit G.________ hat der Beschuldigte zwei Kinder, die im Januar und im Dezember 2018 zur Welt kamen (pag. 533 Z. 4). Was seine Beziehung mit G.________ anbelangt, sind aus den edierten Akten BJS ________ diverse Anzeigen wegen häuslicher Gewalt er- sichtlich. Oberinstanzlich führte der Beschuldigte aus, sie hätten es wieder viel besser zusammen. Den Kindern zuliebe, aber auch ihretwegen [dem Beschuldigten und G.________] würden sie versuchen, es gut zu haben. 95% laufe es gut, 5% laufe es schlecht. Auf Vorhalt, wonach die 5% zwei Bundesordner füllen würden, 30 führte der Beschuldigte aus, sie hätten oft Meinungsverschiedenheiten, dann raste sie aus und drohe ihm mit der Polizei (pag. 754 Z. 5 ff.). Angesprochen auf die Be- ziehung zu seinen Kindern gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese sei ganz gut. Es habe einiges bei ihm beeinflusst, wenn er mit ihnen sei, sei er recht glücklich (pag. 764 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wohnt aktuell zeitweise bei G.________ und den Kindern, teilweise bei seinen Eltern in einer Wohnung, welche einem der Brü- der gehört. Er wohne jedoch mehr bei den Eltern in L.________ (pag. 762 Z. 28 ff., pag. 763 Z. 29). Wie sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und G.________ in Zukunft gestalten wird, steht in den Sternen (vgl. pag. 763 Z. 9 f.). Der Beschuldigte zahlt gemäss Vereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. Januar 2022 CHF 550.00 Unterhalt pro Kind, ausmachend CHF 1'100.00, wobei dieser Betrag mittels gerichtlicher Schuldneranweisung direkt von seinem monatlichen Lohn abgezogen wird (pag. 801 ff., Ziff. 5 und Ziff. 9 der Vereinbarung). Was die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten anbelangt, ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine weiteren Strafregistereinträge erfolgten. Gegen eine positive Persönlichkeitsentwicklung spricht indes, dass der Beschuldigte kaum etwas aus eigener Kraft auf die Beine zu stellen vermag, sondern in erster Linie auf seine Familie angewiesen zu sein scheint. So verfügt er beispielsweise nicht über eine eigene Wohnung, sondern wohnt bei seinen Eltern. Diese Wohnung wiederum gehört ebenfalls einem Famili- enmitglied, nämlich einem seiner Brüder. Nachdem es mit einer festen Anstellung bei der S.________ AG nicht geklappt hatte, fand der Beschuldigte zwar wieder ei- nen Arbeitsplatz, wobei es sich hier um die Firma seines Bruders J.________ han- delt. Auch hier bedurfte es somit der familiären Unterstützung. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Verhalten nicht zu reflektieren und die Fehler, die er macht, nicht zu erkennen scheint. Die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund insgesamt als negativ zu bezeichnen. Der Beschuldigte befindet sich seit 30 Jahren in der Schweiz und spricht bzw. schreibt auch die hiesige Landessprache (inkl. Mundart). Von einem hohen Grad gesellschaftlicher Integration kann nach Überzeugung der Kammer dennoch nicht gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, wohnt der Beschuldigte mit seinen El- tern in einer Wohnung, welche einem der Brüder gehört. Der Beschuldigte ist zwar in beruflicher Hinsicht halbwegs integriert, wobei gleichzeitig nicht zu verkennen ist, dass es sich dabei um eine Arbeitsstelle im Betrieb eines Familienangehörigen handelt. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben dennoch auf Jobsuche (pag. 767 Z. 33 ff.), etwas Konkretes scheint jedoch nicht in Aussicht zu sein. Er gab lediglich an, er wolle etwas machen, was nicht so belastend für den Körper sei (pag. 767 Z. 37 f.). Eine Wiedereingliederung im Heimatland ist nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres möglich. Die dortige Sprache spricht der Beschuldigte gemäss Chatnach- richten immer noch einwandfrei. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er zudem aus, er spreche mit den Kindern einen Mix aus Deutsch und Alba- nisch, eher mehr Deutsch (pag. 765 Z. 13 ff.). Weiter gab er an, seine Eltern wür- den vorwiegend in der Schweiz leben, wenn es wärmer werde, würden sie jedoch 31 in den Kosovo gehen. Sie seien jedoch mehr hier (pag. 763 Z. 37 ff.). An der erst- instanzlichen Verhandlung äusserte der Beschuldigte auf die Frage, ob er noch Bezug zum Kosovo habe, sein Vater habe fünf Brüder dort, wobei drei gestorben seien. Diese hätten Kinder und sie [die Familie des Beschuldigten] habe noch ein Haus dort. Mit den Kindern der Onkel habe er auf Facebook Kontakt. Das letzte Mal sei er mit seinem Vater drei Tage dort gewesen, weil dieser pensioniert sei. Das sei gewesen, als der Kosovo von der Quarantäneliste genommen worden sei, ungefähr um Neujahr 2021. Sie seien schnell dort gewesen, um alle zu besuchen und hallo zu sagen. Sie würden dort maximal eine Woche am Stück Ferien ma- chen, nach einer Woche wisse er nicht, was er dort noch machen solle (pag. 532 Z. 22 ff.). In Anbetracht dieser Ausführungen scheint der Beschuldigte (sowie auch seine Familie) trotz 30-jährigem Aufenthalt in der Schweiz immer noch einen Bezug zu seinem Herkunftsland zu haben. Nach Ansicht der Kammer wäre eine Wieder- eingliederung im Heimatland somit keineswegs ausgeschlossen. Die Reintegrati- onsmöglichkeiten sind als intakt zu qualifizieren. 16. Interessenabwägung und Ergebnis Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz rührt ins- besondere aus seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz (30 Jahre) sowie aus seiner familiären Beziehung zu seinen Töchtern her. Diese sieht er gemäss ei- genen Angaben viermal pro Woche sowie an den Wochenenden. Am Morgen sehe er seine Töchter oft und dann am Wochenende. Am Abend sehe er sie nur, wenn er vor 20:00 Uhr zu Hause sei, ansonsten sie bereits schlafen würden. Die Bezie- hung zu seinen Töchtern beschreibt der Beschuldigte als gut, sie hätten es gut zu- sammen und er geniesse es mit ihnen (pag. 779 Z. 6 ff.). Zu G.________ pflege er, so der Beschuldigte, seit dem abgeschlossenen Zivilverfahren und seitdem eine Vereinbarung bestehe eine bessere Beziehung. Sie hätten viel Kontakt und er sei oft bei ihr, auch wegen der Kinder (pag. 779 Z. 3 ff.). Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten liegt demge- genüber darin, weitere strafbare Handlungen seinerseits (insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts) zu verhindern und die öffentliche Sicherheit und Ord- nung wahren zu können. Die Rückfallgefahr ist als erheblich einzustufen, der Be- schuldigte hat aus seinem bisherigen Verhalten sowie der damit einhergehenden Sanktionen keine Lehren gezogen. Über eine Strategie, sich inskünftig zu bessern und sich regelkonform verhalten zu können, verfügt er nicht. In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte nur dank seiner Familie einigermassen integriert, ist aber nach wie vor hoch verschuldet. Eigenständig hat er bislang nichts erreicht. Obwohl er bis zur erstinstanzlichen Verhandlung teilweise Schulden begleichen konnte, kamen im Jahr 2021 laufend neue hinzu. Die Würdigung der Gesamtsituation ergibt, dass die privaten Interessen des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die sicherheitspolizeilichen Interes- sen der Schweiz an einer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermögen. Beim Be- schuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, bei dem die Rückfallgefahr für weitere Delikte – insbesondere im Bereich des Strassenver- kehrsrechts – als hoch zu bezeichnen ist. Die familiäre Situation des Beschuldigten 32 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass er regelmässigen Kontakt zu seinen Töchtern zu pflegen scheint und dies für deren Entwicklung auch wichtig erscheint. Da die Kinder jedoch bei G.________ wohnen, kann die Bezie- hung zwischen ihnen und dem Beschuldigten auch mit den gängigen Kommunika- tionsmitteln aufrechterhalten werden (Skype, Whatsapp, SMS etc.). Nicht ausge- schlossen ist zudem ein Besuch der Töchter beim Vater im Kosovo, da auch G.________ im Kosovo geboren wurde (vgl. Akten BJS ________), die dortige Sprache nach wie vor spricht und somit mit dem Land immer noch bestens vertraut sein dürfte. Die Kammer verkennt keineswegs, dass die gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten für seine beiden Kinder bei einem Landesverweis wegfallen könnten. Relativierend ist dazu jedoch festzu- halten, dass der Beschuldigte erst seit kurzem – mithin erst seit der Unterzeich- nung einer ersten Vereinbarung im September 2021 – seinen Pflichten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen regelmässig nachkommt, obwohl er gemäss Angaben sei- ner Verteidigung im oberinstanzlichen Plädoyer seit Jahren bei seinem Bruder J.________ arbeitet (pag. 784). Vorher kam der Beschuldigte dieser Pflicht – ent- gegen seiner Aussagen (pag. 765 Z. 22 ff. und pag. 766 Z. 3 ff.) – nicht immer nach, was sich einerseits aus der gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung vom 19. Janu- ar 2022 festgehaltenen Restschuld von CHF 9'000.00 ergibt (vgl. pag. 803), ande- rerseits aber auch aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Einvernahme (pag. 765 f. Z. 26 ff.). Die finanzielle Unterstützung war damit nicht von Beginn weg und auch nicht immer da, weshalb der Einwand der Verteidigung, wonach die Kinder auch in finanzieller Hinsicht von ihrem Vater ab- hängig seien (pag. 785), zumindest zu relativieren ist. Zudem darf erwartet werden, dass der Beschuldigte auch im Kosovo einer Arbeit nachgehen und von diesem Lohn einen Teil in die Schweiz schicken wird, um seine beiden Kinder finanziell zu unterstützen. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2022 die langfristige Regelung des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater) erst zur Anwendung gelangt, wenn der Beschul- digte über eine eigene Wohnung verfügt, was in Anbetracht seiner finanziellen Ver- hältnisse – dem Beschuldigten stehen nach Abzug der Unterhaltszahlungen monat- lich noch knapp CHF 1'400.00 zur Verfügung, wovon er jedoch auch noch Schul- den abzahlen will (pag. 775 Z. 24 ff.) – in absehbarer Zeit noch nicht der Fall sein dürfte. Eine Trennung von den Kindern stellt für den Beschuldigten zweifelsohne eine Härte dar, ist bei einer Landesverweisung jedoch immer der Fall und vorlie- gend sowohl mit den Ansprüchen der Bundesverfassung, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Kinderrechtskonventi- on vereinbar. Aus der Beziehung zu G.________, der Mutter seiner Kinder, vermag der Beschuldigte im Übrigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese teilweise von guten, aber auch von sehr schlechten Zeiten (mehrere Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt mit gegenseitigen Anzeigen) geprägt ist und zwischen Hochs und Tiefs hin und her wechselt. Gemäss Aussage des Beschuldigten hätten sie es aktuell wieder besser. Wie lange diese Ruhe währt, wird sich jedoch zeigen müssen. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und G.________ scheint von Hassliebe geprägt zu sein, was für die Kinder ausserordentlich belastend sein 33 kann. Während die Verteidigung oberinstanzlich zudem davon sprach, der Be- schuldigte habe «die Kurve gekriegt», weil er unter anderem bei G.________ aus- gezogen sei und eine eigene Wohnung suche (pag. 784), gab der Beschuldigte gegenüber der Kammer zu Protokoll, er wohne [inskünftig] vielleicht wieder mit ihr zusammen, sie müssten nochmals ganz genau darüber reden (pag. 762 Z. 28 ff.). Von einer stabilen familiären Situation, aus welcher der Beschuldigte herausgeris- sen würde, kann mit Blick auf das Gesagte jedenfalls nicht gesprochen werden. Zu seiner Familie – mithin zu seinen Eltern und Brüdern – pflegt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ein gutes Verhältnis (pag. 763 Z. 32 ff. und Z. 41 ff.). Ein Landesverweis würde jedoch auch dieses Verhältnis nicht allzu sehr beein- trächtigen, zumal die Eltern im Kosovo nach wie vor über ein Haus verfügen und dort auch regelmässig Zeit verbringen («wenn es wärmer wird», vgl. pag. 763 Z. 38). Der Kontakt zu den Eltern könnte damit zweifelsohne aufrechterhalten wer- den. Gleiches gilt für den Kontakt zu seinen Brüdern; diesbezüglich ist die Auf- rechterhaltung mittels gängiger Kommunikationsmittel ohne Weiteres möglich und ein Besuch der Brüder im Kosovo ist ebenfalls denkbar. Der Beschuldigte ist in der Schweiz – abgesehen von der Sprache sowie der Arbeitsstelle bei seinem Bruder J.________ – nur mässig integriert. Demgegenüber bestehen jedoch gute Chan- cen, sich im Kosovo wieder eingliedern zu können. Er spricht die dortige Sprache, verfügt über eine gewisse Arbeitserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte, hat im Heimatland Verwandte, mit welchen er in der Vergangenheit in Kontakt stand und seine Eltern, die regelmässig in den Kosovo reisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu seinem Heimatland nach wie vor verbunden zu sein scheint, änderte er doch gemäss eigenen Angaben seinen Nachnamen im Jahr 2018 von ________ zu ________, weil er aus Z.________ stammt. Es sei für ihn eine Ehren- frage gewesen und es sei um die Herkunft gegangen (pag. 533 Z. 26 ff.). Gestützt darauf trifft der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zu seinem Heimatland keine intensive Beziehung pflege, nicht gänzlich zu. Dass der Beschul- digte zudem auf sich alleine gestellt wäre, ist hinzunehmen und darf von einem Er- wachsenen im Alter von fast 38 Jahren auch erwartet werden (vgl. pag. 783). Gestützt auf diese Erwägungen sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib im Ergebnis höher zu gewichten. Die Landesverweisung ist anzuord- nen. 17. Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung vorliegend und soweit ersicht- lich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen. 18. Dauer der Landesverweisung Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 597 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausge- 34 sprochene Dauer von drei Jahren, welche dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung würde überdies dem Verschlechterungs- verbot zuwiderlaufen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Vorbemerkungen Hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat sich im Dispositiv der Vorinstanz ein kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen, indem die Verfahrens- kosten ohne Kosten für die amtliche Verteidigung unter Ziff. I.3 des erstinstanzli- chen Dispositivs fälschlicherweise auf CHF 13'337.10 bestimmt wurden (vgl. pag. 553). Aus der zutreffenden Auflistung der Kosten gemäss pag. 554 ergibt sich jedoch, dass sich diese auf insgesamt CHF 13'537.10 belaufen (CHF 10'400.00 [Gebühren] + CHF 2'137.10 + CHF 1'000.00 [Auslagen]). Dieser Fehler ist entspre- chend zu korrigieren. 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'537.10, werden zufolge Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 3'500.00, zur Bezahlung auferlegt werden. 20. Entschädigung 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde gestützt auf die Kos- tennote vom 17. Februar 2021 festgesetzt, welche – nach Korrektur der Dauer der Verhandlung durch die Vorinstanz – zu keinen (weiteren) Bemerkungen Anlass gibt (pag. 550.5 ff.). Rechtsanwältin B.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'217.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) ent- schädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'217.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 35 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 9. März 2022 machte Rechtsanwältin B.________ für die Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 24.33 Stunden geltend (pag. 808). Diesen Aufwand erachtet die Kam- mer mit Blick auf den Umfang sowie die Schwierigkeit der Sache als übersetzt. Konkret gekürzt werden der geltend gemachte Aufwand «Vorbereitung Berufungs- verhandlung inklusive Aktenstudium und Rechtsabklärung» von 480 Minuten auf 360 Minuten, ausmachend sechs Stunden, zumal im Plädoyer lediglich die Aus- führungen zur Strafzumessung sowie zur Landesverweisung neu waren, alles wei- tere jedoch den Ausführungen im Plädoyer des erstinstanzlichen Verfahrens ent- sprach. Sodann kürzte die Kammer die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung von acht auf vier Stunden und wies die geltend gemachte Reiseentschädigung vom 10. sowie 11. März 2022 separat aus. Rechtsanwältin B.________ wird gestützt darauf für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 18 Stunden, ausmachend CHF 4'226.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 21. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). 36 Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvor- aussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert we- der eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ei- nen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand ei- ne Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovo und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Er wird mit vorliegendem Urteil unter an- derem wegen qualifiziert grober Verletzungen von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG – was mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu vier Jahren geahndet wird – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 14 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich wiederholt nicht an die hier geltenden Verkehrsregeln halten konnte und zu- letzt in sehr verwerflicher Weise missachtete. Die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Landesverweisung sind damit erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wur- de und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben. 22. Weitere Verfügungen 37 Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzei- tig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 38 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Rückgabe des iPhone 7 (IMEI ________) an A.________ verfügt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo 2. des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen am 1. März 2017 auf der Autobahn zwischen D.________ und E.________ und anderswo und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 66abis StGB 16c Abs. 1 lit. a und lit. f, 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 90 Abs. 3, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4a Abs. 5, 36 Abs. 5 lit. a VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 2. Zu einer Landesverweisung von 3 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'537.10. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 39 Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 166.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’916.20 CHF 301.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’217.75 volles Honorar CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 166.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’816.20 CHF 370.85 Total CHF 5’187.05 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'217.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 174.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’924.70 CHF 302.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’226.90 volles Honorar CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 174.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’824.70 CHF 371.50 Total CHF 5’196.20 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons P.________, Administrativmassnahmen (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) 41 Bern, 11. März 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. August 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 42