Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht integriert. Er hat keine in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen und hat sich seit seiner Einreise mehrfach straffällig verhalten. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer knapp zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen würde. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben.