und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. 1.1., 1.2. und 1.3. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. c, d i.V.m. 66b, 140 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 3. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020. Die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 472 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren.