1.1. des Diebstahls, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 100.00; 1.2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Mai 2020 in Bern, gemeinsam mit C.________ zum Nachteil von D.________; 1.3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 30. April 2020 bis 1. Mai 2020 in Genf, Nyon und eventuell anderswo in der Schweiz durch Fahren ohne Berechtigung; 1.4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen bzw. festgestellt am 1. Mai 2020 in Nyon durch Mitfahren auf einem Motorrad ohne Schutzhelm;