SR 362.0] und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie andererseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und sind nicht näher zu begründen. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. 48 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde