Ebenfalls geht daraus das Vorhaben hervor, zum Abschluss und zur Nachbesprechung nach Thun zu fahren, wofür er gesamthaft 1.25 Stunden geltend macht. Der geltend gemachte Aufwand ist daher insgesamt um 1.5 Stunden Reisezeit zu reduzieren. Im Gegenzug wird ein Reisezuschlag von CHF 225.00 gewährt. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 18.92 Stunden entschädigt, wovon 2 Stunden auf Praktikantenleistungen entfallen und damit zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass.