BSG 168.811]). Die Reisezeit des Anwalts bzw. der Anwältin ist dabei nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen (Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 10 PKV und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016). Weiter sieht das genannte Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vor, dass Arbeiten, die durch Praktikantinnen und Praktikanten ausgeführt werden, in der Regel zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind (S. 2 Ziff. 1.2). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.___