Oberinstanzliches Verfahren Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).