46 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'376.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’058.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten.