___ aufzuteilen ist. Dem Beschuldigten werden daher die Hälfte der Begründungskosten, ausmachend CHF 400.00, auferlegt. Die Höhe der Auslagen ist nachvollziehbar und die Festlegung der Gebühren angemessen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat die Kosten von insgesamt CHF 10'650.00 zufolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 21.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).