Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die anteilsmässigen Verfahrenskosten in Höhe von gesamthaft CHF 10'250.00 (Bst. B. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1831). Hinzu kommt die Gebühr von CHF 800.00 für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung (vgl. Bst. C. Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1833). Dem erstinstanzlichen Dispositiv ist nicht zu entnehmen, wie diese Gebühr zwischen C.________ und A.________ aufzuteilen ist.