20. Erwägung der Kammer Die angeordnete Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind Folgen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs und damit von Katalogdelikten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Wie angeführt sind diese Schuldsprüche nicht angefochten, weshalb auch die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet (vgl. auch E. I.6 hiervor). 45 VII. Kosten und Entschädigung