18. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren mit Verweis auf das Urteil SK 20 254 des Obergerichts vom 19. Januar 2021 geltend gemacht, die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung könne nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Die Strafzumessung und die Landesverweisung seien zusammen zu beurteilen. Angesichts dessen, könne eine antizipiert materielle Beurteilung nicht ein formelles Hindernis aushebeln. Die Kammer habe über die Landesverweisung zu urteilen (S. 2 und S. 20 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2123 und pag. 2141).