44 17.11 Unbedingter / bedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen (vgl. E. V.17.8 und E. V.17.9 vorne). 17.12 Gesamtfazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 zu verurteilen.