17.10 Zusatzstrafe Wie obenstehend ausgeführt, ist eine Zusatzstrafe zu den Verurteilungen des Beschuldigten zu 6 und 3 Monaten Freiheitsstrafe durch das Ministère public du canton de Genève am 29. Mai 2020 und 10. Juni 2020 zu bilden (vgl. E. V.17.2). Diese sind im Umfang von 2/3, d.h. ausmachend 6 Monate, zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten, wovon die ausgefällten 9 Monaten aus den Vorstrafen in Abzug zu bringen sind.