43 vorausgesetzt und führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Strafminderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Im Einklang mit der Vorinstanz ist auch keine Strafminderung gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf den Einschleichdiebstahl angezeigt. Dieses wurde erst bei erdrückender Beweislage abgegeben. Desgleichen gilt für das Eingestehen des Fahrens ohne Berechtigung. Auch hier ist eine Herabsetzung der Strafe nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt.