Als A.________ am 30.07.2020 von einer Befragung bei der Staatsanwaltschaft zurückgekommen sei, sei er so aufgebracht gewesen, dass er auf eigenen Wunsch in die Sicherheitszelle gebracht werden musste. Aus demselben Grund habe er am 01.08.2020 ebenfalls wieder auf seinen Wunsch hin in die Sicherheitszelle gebracht werden müssen. Ein weiterer Vorfall habe sich ereignet, als er sich am 12.08.2020 an einen Mitarbeiter gewandt und ihn gebeten habe, ihm eine Telefonnummer aus seinem Handy herauszusuchen. Da er aber kein passendes Ladegerät gehabt habe, habe der Mitarbeiter das Handy nicht anschalten können. Daraufhin habe ihn A.________ einen Lügner genannt und ihm mit einer Anzeige gedroht.