42 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie bereits angeführt, wurde der Beschuldigte bereits während laufendem Verfahren einschlägig straffällig (vgl. E. V.17.8 hievor). Auch am 4. Mai 2020 delinquierte er sogleich nach seiner Entlassung aus der Polizeiwache unbeirrt weiter. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weiter anbelangt, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1936 f.).