Der Beschuldigte foutiert sich um die Schweizerische Rechtsordnung und ist nicht gewillt, diese einzuhalten. Dies hat er auch so zu Protokoll gegeben, als er auf die Frage, warum er sich nicht geändert habe, am 30. Juli 2020 wie folgt antwortete: «Wie? Sagen Sie mir wie mache ich das? Ich kann das nicht. Ich soll auch leben und essen…» (pag. 473 Z. 69-71). Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten.