Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1936). Zwei der Einträge datieren zudem aus dem Jahre 2020 und damit nach den hier beurteilten Delikten (vgl. dazu E. V.17.8 oben sowie nachfolgende Ausführungen zum Verhalten nach der Tat und den Strafregisterauszug vom 31. August 2021; pag. 2104 ff.). Der Beschuldigte foutiert sich um die Schweizerische Rechtsordnung und ist nicht gewillt, diese einzuhalten.