Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2021 und seit seiner Einreise in die Schweiz vor sieben Jahren wurde der Beschuldigte mit insgesamt neun Einträgen im Strafregister verzeichnet. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs vorbestraft ist (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;