41 ausgefällten Strafen jeweils im Umfang von 2/3, d.h um 40 Tage für die Hehlerei, 80 Tage für den Diebstahl, 10 Tage für den Hausfriedensbruch und 20 Tage für das Fahren ohne Berechtigung, zu erhöhen. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. 17.9.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des heute 24-jährigen Beschuldigten an. Diese führte hierzu das Folgende aus (pag. 1935 f.):