Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Voraussetzungen mehr als fraglich. Mit Blick auf die umfangreiche einschlägige Delinquenz des – sich erstmals im Jahr 2014 in der Schweiz aufhaltenden – Beschuldigten und seine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Verhängung von Freiheitsstrafen fällt denn auch die Abwägung von präventiver Effizienz auf der einen Seite und Auswirkung auf den Beschuldigten auf der anderen Seite zu Gunsten der Freiheitsstrafe aus. Indem er sich weiterhin nicht um die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften kümmerte, musste er mit dem Risiko weiterer solcher künftigen Strafen rechnen.