Hinzu tritt, dass der Beschuldigte kein (legales) Einkommen erzielt (vgl. den ergänzenden Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung; pag. 2121 und die eigenen Aussagen des Beschuldigten u.a. auf pag. 66 Z. 61). Der Vollzug einer Geldstrafe erscheint unter diesen Voraussetzungen mehr als fraglich.