Zudem delinquierte er kurz nach den hier zu beurteilenden Vorfällen vom 29. April/1. Mai 2020 bzw. 4. Mai 2020 erneut, mindestens betreffend den Einschleichdiebstahl am H.________weg während laufendem Verfahren mehrmals. Mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung richtete sich jedes der vorliegend zu beurteilenden Delikte gegen das Rechtsgut des Vermögens. Seit dem Jahr 2014, somit seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz, hat der Beschuldigte delinquiert und sich nicht von den unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen davon abbringen lassen. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit wie folgt verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 31. August 2021;