41 Abs. 1 StGB). Nach Ansicht der Kammer ist es vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angezeigt, für sämtliche der Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vorstrafen. Zudem delinquierte er kurz nach den hier zu beurteilenden Vorfällen vom 29. April/1. Mai 2020 bzw. 4. Mai 2020 erneut, mindestens betreffend den Einschleichdiebstahl am H.________weg während laufendem Verfahren mehrmals.