Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Nach Angeführtem können, angesichts der ausgefällten Strafen, vorliegend für die Hehlerei, den Diebstahl, den Hausfriedensbruch und das Fahren ohne Berechtigung grundsätzlich je Geldstrafen gesprochen werden. Auf eine Freiheitsstrafe kann vorab dann erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe – wie bereits erwähnt – nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).