subjektive Tatschwere Nach Ansicht der Kammer ist für die subjektive Tatschwere weder eine Erhöhung noch eine Minderung der bereits für die objektive Tatschwere veranschlagten Strafeinheiten angezeigt. 17.7.3 Fazit Tatkomponenten Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.8 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.