Ebenfalls ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er nie über einen Führerschein verfügte und demnach eine grosse Verkehrsgefährdung darstellte. Zwischenfazit objektive Tatschwere Den Beschuldigten trifft betreffend die objektive Tatschwere ein leicht erhöhtes Verschulden, wofür die Kammer 30 Strafeinheiten veranschlagt. 17.7.2 Subjektive Tatschwere Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Auch hätten klarerweise Handlungsalternativen bestanden, weshalb die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Zwischenfazit subjektive Tatschwere