Er respektierte das Hausrecht nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft. Er hat den Hausfriedensbruch begangen, um einen Diebstahl zu begehen und hatte damit egoistische Motive. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus.