Hingegen war der Keller nicht verschlossen. Der Beschuldigte hat sich weder gewaltsam Zugriff verschafft noch einen Sachschaden verursacht. Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet 15 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.6.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft.