Er war Mittel zum Zweck. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, nach Bern in das I.________quartier gereist ist und, bevor er in die Liegenschaft eindrang, sicher ging, dass die ältere Bewohnerin nicht im Haus ist. In Anbetracht des Eindringens am helllichten Tag ist das Sicherheitsgefühl der Hausherrin stark erschüttert worden. Durch dieses Vorgehen legte der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Hingegen war der Keller nicht verschlossen.