17.6 Hausfriedensbruch 17.6.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 49) sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen. Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (Ein- schleich-)Diebstahl begangen und tritt gegenüber diesem in den Hintergrund. Er war Mittel zum Zweck.