Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt trifft den Beschuldigten betreffend die objektive Tatschwere ein leichtes Verschulden, wofür die Kammer 120 Strafeinheiten veranschlagt. 17.5.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Beweggrund war die angestrebte Bereicherung. Seine Motivation war damit egoistisch und rein finanziellen Ursprungs.