Der Beschuldigte und C.________ versteckten sich hinter einem Baum, während sie die ältere Hausherrin im Garten beobachteten, um sicherzugehen, dass sie «freie Bahn» haben. Des Weiteren sind sie von Genf angereist und dies sicher nicht, um einen Kollegen zu besuchen. Eine Planung des Diebstahls ist, trotz Fehlen besonderer Vorkehrungen oder eines konkreten Tatplanes, nicht zu verneinen. Überdies betraten sie den Keller am helllichten Tag, was die Dreistigkeit bei der Tatbegehung unterstreicht. Zwischenfazit