Im Vergleich zum dort in der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021, S. 48) umschriebenen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter Deliktsgut im Gegenwert von ca. CHF 300.00 erwirbt, geht es vorliegend um einen mehrfach höheren Deliktsbetrag (ca. CHF 3'000.00, vgl. Abklärung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020; pag. 402). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit grösser, so dass die Sanktion des Referenzsachverhalts von 10 Strafeinheiten spürbar zu erhöhen ist. Dagegen ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich.