Hehlerei 17.4.1 Objektive Tatschwere Für die Bewertung der objektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz praxisgemäss an den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert. Im Vergleich zum dort in der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021, S. 48) umschriebenen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter Deliktsgut im Gegenwert von ca. CHF 300.00 erwirbt, geht es vorliegend um einen mehrfach höheren Deliktsbetrag (ca. CHF 3'000.00, vgl. Abklärung der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020; pag.