Zwischenfazit subjektive Tatschwere In Anbetracht der oben genannten Erwägungen, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Milderung der Einsatzstrafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen überdies nicht vor. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 13 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen 17.4 Hehlerei 17.4.1 Objektive Tatschwere