Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finanzielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Vermeidbarkeit Der Raub wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und C.________ am Tattag vorgängig bereits wegen Einschleichdiebstahls in polizeilichem Gewahrsam waren. Zwischenfazit