35 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer 13 Monate als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist.