Jedoch gingen der Beschuldigte und C.________ zu zweit gegen das ältere Opfer (zum Tatzeitpunkt 60-jährig), welches alleine unterwegs war, vor. Sie waren demnach sowohl personen- als auch kräftemässig dem Opfer überlegen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dem Beschuldigte ist es zudem leicht erschwerend anzulasten, dass er eine vergleichsweise aktive Rolle eingenommen hat; er ist es gewesen, der auf das Opfer physisch einwirkte, wohingegen C.________ das Opfer lediglich ablenkte.