Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschuldigte den Raub konkret geplant hätte. Der Entschluss, vom Opfer die Uhr unter Gewaltanwendung zu entwenden, dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Die Tat fand um ca. 20:20 Uhr anfangs Mai statt. Es war demnach trotz fortgeschrittener Stunde noch hell. Zudem war die angewandte Gewalt nicht heftig. Jedoch gingen der Beschuldigte und C.______