Das Opfer wies nach eigenen Aussagen, abgesehen von einer leichten Rötung am Handgelenk sowie Schmerzen am Hals, keine Verletzungen auf (pag. 253 Z.109 f., pag. 268 Z. 323). Dass sich die Deliktssumme lediglich auf CHF 110.00 beläuft und damit noch im geringeren Bereich liegt, ist nicht dem darauf gerichteten Willen des Beschuldigten geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass er die Uhr höherwertig eingeschätzt hat. Der Übergriff war sodann nur von kurzer Dauer. Insgesamt ist von einer leichten Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp.