Zum anderen schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter lediglich leicht verletzt. Dem Beschuldigten gelang es, dem Opfer durch überraschende Gewaltanwendung von hinten – er legte dem Opfer von hinten den rechten Arm um den Hals und riss ihm mit der linken Hand die Uhr vom Handgelenk – die Uhr an sich zu nehmen. Das Opfer wies nach eigenen Aussagen, abgesehen von einer leichten Rötung am Handgelenk sowie Schmerzen am Hals, keine Verletzungen auf (pag.