Gemäss Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Infolge des angedrohten Strafrahmens bildet der Raub das schwerste Delikt. Es liegen keine Gründe vor, die vorliegend für das Unter- oder Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens sprechen. Dieser erstreckt sich damit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.